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Kategorie: Onlinerecht

AG Berlin-Charlottenburg: Öffentliche Beleidigung des Vermieters im Fernsehen rechtfertigt außerordentliche Kündigung

Beleidigt ein Mieter seinen Vermieter öffentlich im Fernsehen ("Arschlöcher aus München"), rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages (AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 12.08.2021 - Az.: 210 C 198/20).

Der Beklagte war mit seiner Ehefrau Mieter bei dem klägerischen Vermieter. Diese hatten das Mietshaus übernommen und Renovierungsarbeiten eingeleitet. 

Im Rahmen einer Fernsehsendung äußerte sich der Mieter wie folgt:

"Diese Arschlöcher aus München - ich muss das mal loswerden - die vertreiben uns"

und

"Musiker, Theater und so und denen geht's richtig dreckig, aber der Baubranche und diesen Arschlöchern aus München ..."

Daraufhin kündigte der Vermieter außerordentlich sowohl 

Zu Recht, wie das AG Berlin-Charlottenburg nun entschied. Durch de vorgenommene Beleidigung  sei für den Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar geworden. 

Die Kündigung habe auch gegenüber dem Ehepartner erfolgen dürfen, denn die rechtswidrigen Äußerungen seien ihm zuzurechnen, da eine Distanzierung nicht erfolgt sei:

"Zwar ist der Beklagtenseite zuzugestehen, dass die Äußerung allein von dem Beklagten zu 1) getätigt wurde und keine äußeren Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Beklagte zu 2) die genannten Äußerungen des Beklagten zu 1) aktiv unterstützt hätte.

Die Ehefrau als Mitmieterin einer Wohnung muss sich eine Vertragsverletzung ihres Ehemanns als Mieter jedoch zumindest dann zurechnen lassen, wenn sie sich nicht unverzüglich nachhaltig von dieser distanziert (...). Die Beklagte zu 2) hat sich jedoch weder öffentlich noch persönlich gegenüber dem Kläger von den Äußerungen des Beklagten zu 1) distanziert.

Zudem gilt in Mietverhältnissen mit mehreren Personen auf der Mieterseite der Grundsatz, dass es für die Beendigung eines Mietverhältnisses ausreicht wenn einer der Mieter sich in einer Weise verhält, dass dies zur fristlosen Kündigung gereicht (...)."

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