Das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.03.2009 - Az.: 7 U 94/08) hat entschieden, dass auch eine rechtswidrige Pressemitteilung einen Schadensersatzanspruch auslösen kann.
Ein österreichischer Verlag veröffentlichte zur Bewerbung seiner Zeitschriften in Deutschland im Internet eine rechtswidrige Pressemitteilung über den Kläger. Der Bericht enthielt mehrere falsche Behauptungen über das Liebesleben des Klägers, eines österreichischen Adligen.
Durch die Online-Pressemitteilung sah er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrte 30.000,- EUR Schadensersatz.
Die Hanseatischen Richter gaben dem Kläger nur zum geringen Teil Recht.
Zwar liege ein schwerwiegender, unerlaubter Eingriff in die Rechte des Klägers vor, der die Zahlung einer Geldentschädigung grundsätzlich rechtfertige. Jedoch sei der geltend gemachte Betrag deutlich zu hoch.
Eine Summe von 3.000,- EUR sei vielmehr angemessen und verhältnismäßig. Dabei sei insbesondere "strafmildernd" zu berücksichtigen, dass die relevante Pressemitteilung nur online erschienen sei. Insofern sei der Kreis der angesprochenen Leser und damit die Verbreitung der österreichischen Pressemitteilung in Deutschland nur sehr begrenzt gewesen.