Eine Einwilligung in den Empfang von Werbe-SMS kann nur der Anschlussinhaber erteilen. Die Weitergabe der Handynummer durch ein enges Familienmitglied stellt keine ausreichende mutmaßliche Einwilligung dar <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile werbe-sms-auf-handy-nur-mit-einwilligung-von-anschlussinhaber-6-w-99-11-oberlandesgericht-koeln-20110512.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Beschl. v. 12.05.2011 - Az.: 6 W 99/11).
Die Beklagte, eine Strom-Lieferantin, schickte eine Werbe-SMS an die Tochter eines Kunden. Eine Einwilligung der Tochter lag jedoch nicht vor. Nur die Mutter hatte der Beklagten die Handy-Nummer weitergereicht.
Die Kölner Richter stuften dies unerlaubte Werbung ein.
Der eigentliche Inhaber des Anschlusses, die Tochter, habe zu keinem Zeitpunkt eine Einwilligung erteilt. Auch wenn ein enges Familienmitglied (hier: die Mutter) die Nummer weitergereicht habe, ergebe sich daraus - weder ausdrücklich noch stillschweigend - eine ausreichende Zustimmung, um Werbe-Mitteilungen zu versenden.