Der EuGH hat die umstrittene Frage, ob der Online-Verkauf von Bio-Lebensmitteln ohne entsprechende Zertifizierung wettbewerbswidrig ist, in einer aktuellen Entscheidung beantwortet. Nach Meinung der Richter greift die Ausnahmeregelung nicht, so dass sich Online-Shops entsprechend zertifizieren müssen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(EuGH, Urt. v. 12.10.2017 - Az.: C-289/16).
Die Beklagte verkaufte online Bio-Produkte, ohne über eine entsprechende Zertifzierung durch eine Kontrollstelle zu verfügen.
Grundsätzlich muss der Hersteller und Händler von Bio-Lebensmitteln entsprechend zertifiziert sein. Nach <link http: www.gesetze-im-internet.de _lg_2009 __3.html _blank external-link-new-window>§ 3 Abs.2 ÖLG gilt hiervon jedoch eine wichtige Ausnahme:
"Unternehmer, die Erzeugnisse (...) als ökologische/biologische Erzeugnisse (...) direkt an Endverbraucher (...) abgeben, sind von dem Einhalten der Pflichten (...) freigestellt (...)."
Seit längerem ist umstritten, ob diese Ausnahmevorschrift auch für den Online-Verkauf gilt. Das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile online-verkauf-von-bio-lebensmitteln-nur-bei-entsprechender-zertifizierung-oberlandesgericht-frankfurt_am-20140930 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.09.2014 - Az.: 14 U 201/13) hat eine Anwendung abgelehnt und somit eine Zertifzuerungspflicht bejaht.
Genauso sieht es nun der EuGH. "Direkt" im Sinne dieser Vorschrift sei Verkauf nur dann, wenn Verkäufer und Käufer bei gleichzeitiger Anwesenheit vor Ort den Vertrag schließen würden. Im Fernabsatzrecht sei dies nicht der Fall, so dass <link http: www.gesetze-im-internet.de _lg_2009 __3.html _blank external-link-new-window>§ 3 Abs.2 ÖLG nicht greife und Online-Shop, die Bio-Waren verkaufen, sich grundsätzlich zertifizieren lassen müssten.