Das OLG Hamburg hat im Rahmen eines Revisionsverfahrens am 15.02.2010 entschieden, dass das Laden von Dateien in den Browser-Cache bereits für den strafbaren Besitz von kinderpornografischen Dokumenten (<link http: www.gesetze-im-internet.de stgb __184b.html _blank external-link-new-window>§ 184 b Abs.4 StGB) ausreicht.
Das AG Hamburg-Harburg hatte den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen. Er habe zwar gezielt entsprechende Seiten aufgerufen, es jedoch bewusst vermieden, Dateien zu speichern. Die Dokumente seien somit nur im Browser-Cache zwischengespeichert worden, was für eine Verurteilung jedoch nicht ausreiche.
Dieser Ansicht sind die OLG-Richter nicht gefolgt, sondern haben den Freispruch aufgehoben und den Angeklagten verurteilt. Für eine Strafbarkeit reiche es aus, wenn die Dateien lediglich im Browser-Cache vorlägen, es bedürfe keiner weiteren, zusätzlichen Speicherung.