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Kategorie: Markenrecht

BPatG: "One-Stop-Living" für Marketing, Finanzen und Immobilien unterscheidungskräftig

Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff "One-Stop-Living" <link http: www.online-und-recht.de urteile one-stop-living-als-marke-fuer-marketing-finanzen-und-immobilien-eintragbar-33-w-pat-118-07-bundespatentgericht--20090514.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 14.05.2009 - Az.: 33 W (pat) 119/07) bzw. "1-Stop-Living" <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 14.05.2009 - Az.: 33 W (pat) 118/0) für den Bereich Marketing, Finanzen und Immobilien als Marke eingetragen werden kann.

Die angemeldete Wortfolge sei lexikalisch nicht nachweisbar, so die Richter. Der durchschnittliche Verbraucher werde den Begriff wörtlich übersetzen und darunter ohne weiteres "Ein-Halt-Leben" verstehen.

Mit dieser Bedeutung ließen sich die beanspruchten Dienstleistungen aber nicht sinnvoll beschreiben. Um zu einer eindeutigen Angabe zu kommen, müsse der Verbraucher vielmehr vertiefte Englischkenntnisse aufweisen. Auch dann noch weise die Wortkombination zahlreiche Deutungsmöglichkeiten auf.

Insoweit verfüge der Begriff über die hinreichende Unterscheidungskraft und sei einzutragen.

 

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