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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Online-Autokäufer (hier TESLA) muss bei Widerruf nach Zulassung 20 % Wertverlust tragen

Wer ein online gekauftes Auto zulässt und widerruft, muss wegen der Erstzulassung 20 % Wertersatz zahlen.

Wer einen online gekauften Neuwagen zulässt und anschließend von seinem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht, muss einen Wertersatz von 20 % tragen (OLG München, Urt. v. 22.01.2026 - Az.: 8 U 1813/25 e).

Der Kläger bestellte online einen Tesla Model Y und ließ ihn finanzieren. Kurz nach Übergabe rügte er zahlreiche Mängel und erklärte den Widerruf. Das Auto wurde zugelassen. Tesla bat um Rückgabe, kündigte aber Wertersatz von 20 % an. 

Der Käufer verlangte hingegen die volle Rückzahlung des Kaufpreises.

Zu Unrecht, wie das OLG München nun entschied.

Tesla dürfe die 20 %, also rund 10.200,- EUR, abziehen und müsse nur den Restbetrag zurückbezahlen.

Der Wertverlust sei allein durch die Erstzulassung entstanden. Diese sei für die Prüfung des Fahrzeugs nicht erforderlich gewesen, sodass der Käufer einen entsprechenden Ausgleich bezahlen müsse:

"Klassisches Beispiel für einen Wertverlust durch Ingebrauchnahme ohne Beeinträchtigung der Sachsubstanz ist die erstmalige Nutzung (Ingebrauchnahme) der Ware durch den Verbraucher, welche der Markt bei zahlreichen Produkten, insbesondere auch bei Zulassung von Kfz, mit entsprechenden Preisabschlägen sanktioniert (…). 

Zwar dürfen selbstverständlich auch Autos – wie andere technische Geräte – ohne Wertersatzpflicht erprobt werden. Der Verbraucher darf sich also beispielsweise in das gekaufte Auto setzen, alle Instrumente testen und auch, wie im stationären Kfz-Handel üblich, das Fahrzeug über eine kurze Strecke Probe fahren, da dies erforderlich ist, um die Beschaffenheit, Eigenschaft und Funktionsweise des Fahrzeugs zu prüfen."

Und weiter:

"Eine Zulassung des Fahrzeugs hat hierbei jedoch zu unterbleiben, da eine solche hierfür unnötig ist. Denn die Probefahrt kann alternativ auf Privatgelände oder unter Verwendung einer vorübergehenden Zulassung gem. § 16 FZV (rotes Kennzeichen) erfolgen (…). 

Diese Obliegenheit erschwert die Ausübung des Widerrufsrechts auch nicht unzulässig (…). Vielmehr hat bereits der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass in diesem Zusammenhang eine den Wert des Kfz erheblich mindernde dauerhafte Zulassung des Kfz zu unterbleiben hat (…). Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Wertminderung des Fahrzeugs nicht auf die Prüfung des Kfz zurückzuführen ist, sondern allein auf dessen Zulassung, die er ausdrücklich als prüfungsunabhängig deklariert (…)."

Und schließlich:

"Bekanntermaßen führt die Erstzulassung eines Neufahrzeugs regelmäßig zu dessen Wertverlust. In Literatur und Rechtsprechung wird diesbezüglich vertreten, dass allein die Erstzulassung eines Fahrzeugs dessen Wert um 20% mindert (…). 

Auch bereits der Gesetzgeber stellte klar, dass anerkannt ist und auch er davon ausgeht, dass Kraftfahrzeuge allein durch die Erstzulassung regelmäßig einen Wertverlust von etwa 20% erleiden (…). Vor diesem Hintergrund schätzt auch der Senat diesen in besagter Höhe."

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