Das LG Oldenburg <link http: www.online-und-recht.de urteile gewaehrleistungsausschluss-in-internetformularvertraegen-nicht-immer-wirksam-6-o-2527-11-landgericht-oldenburg-20120201.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 01.02.2012 - Az.: 6 O 2527/11) hat entschieden, dass der Autoverkaufs-Vertrag, den der Anbieter "mobile.de" seinen Nutzern online zur Verfügung stellt, rechtswidrig ist.
Die Klägerin erwarb beim privaten Verkäufer einen gebrauchten PKW. Der Beklagte verwendete dazu den Musterverkaufs-Vertrag der Online-Plattform "mobile.de". In diesem Dokument stand u.a.:
"II. Gewährleistung
Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten."
Als der Wagen kurze Zeit später Mängel aufwies, wollte die Klägerin den PKW zurückgeben. Der Beklagte verwies hingegen auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss.
Die Oldenburger Richter sahen die Klausel als unwirksam an.
Mit der Regelung, dass "das Fahrzeug (…) unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" verkauft werde, werde inhaltlich zum Ausdruck gebracht, dass für alle Schäden, die ihren Grund in dem Bestehen eines Sachmangels hätten, die Haftung ausgeschlossen werde.
Von dieser Regelung seien damit u.a. auch Folgeschäden wie Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit umfasst. Für die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses von Satz 1 hätte es im Satz 2 des Zusatzes bedurft "dieser Ausschluss gilt nicht (…) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit."
Durch den fehlenden Zusatz, dass von dem Haftungsausschluss fahrlässig verursachte Körperschäden ausgenommen seien, sei der Gewährleistungsausschluss auch unwirksam, soweit er auf den Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs einschließlich darauf beruhenden Rücktrittsrechts gerichtet sei.
Denn im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelte nach gefestigter Rechtsprechung der Grundsatz, dass eine (teilweise) unwirksame Klausel insgesamt als unwirksam zu betrachten sei.