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Kategorie: Onlinerecht

LG Münster: Online bestellte Getränke dürfen sonntags nicht ausgeliefert werden

Online bestellte Getränke dürfen nicht sonntags ausgeliefert werden, da es sich um eine öffentlich bemerkbare Arbeit handelt und somit gegen die gesetzlichen Sonn- und Feiertagesregelungen verstoßen wird. Es handelt sich hierbei um eine Wettbewerbsverletzung (LG Münster, Urt. v. 12.01.2017 - Az.: 022 O 93/16).

Die Beklagte betrieb in Münster einen Lieferservice für Getränke. Die Bestellung erfolgte ausschließlich online über die Internetseite der Beklagten. Es wurde dabei eine Lieferung innerhalb von 90 Minuten versprochen.

Das verklagte Unternehmen unterhielt kein Ladenlokal oder andere Verkaufsstelle, sondern lediglich ein Lager. Die Kunden der Beklagten wurden mit Lieferfahrzeugen sowohl an Werktagen als auch an Sonn- und Feiertagen mit der Möglichkeit der Pfandrückgabe beliefert.

Die Klägerin sah in der Auslieferung auch an Sonn. und Feiertagen einen Verstoß gegen die gesetzlichen Feiertagsregelungen und klagte auf Unterlassung.

Das Gericht bejahte eine Wettbewerbsverletzung.

Nach den Feiertagsgesetz-Regelungen seien alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet seien, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt seien.

Die äußere Ruhe an solchen Tagen habe allgemein den Zweck, die werktäglichen Bindungen und Zwänge entfallen zu lassen und den Einzelnen zu ermöglichen, diese Tage im sozialen Zusammenleben nach ihren vielfältigen und unterschiedlichen Bedürfnissen allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert davon zu begehen, so die Richter. Dabei sollten die Bürger das tun können, was sie je individuell für die Verwirklichung ihrer persönlichen Ziele und als Ausgleich für den Alltag als wichtig ansehen würden.

Sie sollten dabei auch nicht an die werktäglichen Lebensvorgänge erinnert werden. Deshalb stünden Arbeiten diesem Zweck insbesondere dann entgegen, wenn sie einen typisch werktäglichen Charakter besäßen und sich in nennenswertem Umfang störend auf das Umfeld auswirkten.

Die Auslieferung von Getränken durch als solche erkennbare Lieferfahrzeuge der Beklagten besitze, so die Richter, einen typisch werktäglichen Charakter. Die Auslieferungstätigkeit der Beklagten unterscheide sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht von der werktäglichen Auslieferungstätigkeit von Paketdiensten oder Tiefkühlkostfirmen. Die Auslieferungstätigkeit der Beklagten wirke sich auch in nennenswerter Weise störend auf das Umfeld aus. 

Hinzu komme, dass an diesen Tagen die Wagen besonders auffielen, da zu diesem Zeitpunkt kein sonstiger Auslieferungsverkehr erfolge.

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