Die Bezeichnung eines politischen Gegners als "Oberhetzer" ist eine unzulässige Schmähkritik und somit rechtswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile politische-meinungsaeusserung-darf-grenze-zur-schmaehkritik-nicht-ueberschreiten-9-o-727-09-landgericht-magdeburg-20090428.html _blank external-link-new-window>(LG Magdeburg, Beschl. v. 28.04.2009 - Az.: 9 O 727/09).
In der Online-Ausgabe eines NPD-Kreisverbandes erschien ein umfangreicher Artikel über gewalttätige Auseinandersetzungen bei den Wahlkämpfen der rechten Partei. Dort hieß es u.a. über den Antragsteller:
"Oder sind es M.er Stadträte wie der linke Oberhetzer S. H., die im Grunde genommen keinen Hehl daraus machen, dass Ihnen jedes Mittel Recht ist, eine Veränderung der politischen Landschaft M.s zu verhindern und denen selbst Menschenleben egal sind, wenn es um den Erhalt ihrer Posten und Pfründe geht?"
Der Genannte sah sich hierdurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.
Zu Recht wie die Magdeburger Richter nun entschieden.
Zwar sei der Begriff "Oberhetzer" als Meinungsäußerung und nicht als Tatsache einzustufen, denn die subjektiven, wertenden Elemente stünden im Vordergrund. Im vorliegenden Fall werde jedoch die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überschritten, da hier die persönliche Beleidigung im Vordergrund stehe und nicht die sachliche Auseinandersetzung.
Die Behauptung, dem Antragsteller seien zum Erhalt politischer Posten alle Mittel Recht und selbst Menschenleben egal, sei offensichtlich wahrheitswidrig und damit ebenfalls ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers.