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Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: Boykott-Aufruf via Twitter im Wahlkampf erlaubt

Die Äußerung eines Politikers im Wahlkampf via Twitter "Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur …in #... zugehen. Inhaber ist ein #AFD ler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt." über einen AfD-Politiker ist kein unzulässiger Boykottaufruf, sondern vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt <link http: www.online-und-recht.de urteile wahlkampfmotivierter-boykottaufruf-via-twitter-ist-nicht-rechtswidrig-oberlandesgericht-dresden-20150505 _blank external-link-new-window>(OLG Dresden, Urt. v. 05.05.2015 - Az.: 4 U 1676/14).

Beide Parteien des Rechtsstreits waren Politiker. Der Kläger war Mitglied der AfD, der Beklagte gehörte den Grünen an. Die stretigegenständlichen Äußerungen fielen im Laufe der Landtagswahl.

Der Beklagte twitterte über seinen Account:

"Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur …in #... zugehen. Inhaber ist ein #AFD ler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt."

Während die Vorinstanz den Grünen-Politiker zur Unterlassung verurteilte, hob das OLG Dresden diese Entscheidung auf und bewertete die Äußerung als vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Uneigennützige Boykottaufrufen im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen einer Landestagswahl seien nicht zu beanstanden.

Die Erklärung, der Kläger sei Mitglied der AfD, sei eine wahre Tatsachenbehauptung, und somit rechtlich nicht zu kritisieren.

Der Satz: "Man weiß nie, wo die Schere ansetzt." stelle ebenfalls keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, sondern sei vielmehr eine sarkastische, überspitzte Aussage im Wahlkampf.

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