Die Bewerbung der staatlichen Sofortlotterie "Goldene 7 - Das neue 5 EUR-Los" verstößt gegen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV), da die auffällige Gestaltung das Publikum zum Mitmachen animiert, so das OLG Koblenz (Urt. v. 04.11.2009 - Az.: 9 U 889/09).
Beklagte war die staatliche Lotteriegesellschaft, die Glücksspiele in Rheinland-Pfalz veranstaltete. Inhaltlich ging es um die Ausgestaltung der Sofortlotterie "Goldene 7 - Das neue 5 EUR-Los". Sowohl offline als auch online wurde das Produkt unter anderem in großen, golden glänzenden Buchstaben "Goldene 7" abgedruckt. Darüber hinaus waren zahlreiche Goldbarren abgebildet. Zusätzlich wurde in großer Schrift auf die Gewinnmöglichkeiten und den Jackpot aufmerksam gemacht.
Die Vorschriften des GlüStV gäben vor, dass die Reklame für Glücksspiele zurückhaltend gestaltet sein müssten. Es sei entscheidend, dass der Informationsgehalt im Vordergrund stehe und nicht eine blickfangmäßige Präsentation.
Im vorliegenden Fall sei die Bewerbung der Sofortlotterie derartig auffällig gestaltet, dass sie gegen den GlüStV verstoße. Der Kunde werde in rechtswidriger Weise zur Teilnahme an der Sofortlotterie animiert.