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Kategorie: Onlinerecht

OLG Nürnberg: Online-Marktplatz haftet ab Kenntnis für Urheberrechtsverletzungen des fremden Verkäufers

Ein Online-Marktplatz (hier: rakuten.de) haftet ab Kenntnis für etwaige Urheberrechtsverletzungen des fremden Verkäufers (OLG Nürnberg, Urt. v. 01.08.2023 - Az.: 3 U 2910/22).

Der Kläger war Fotograf und verklagte die Plattform rakuten.de

Dort war von einem fremden Verkäufer ein neuer Fernseher angeboten worden. Im Rahmen der Präsentation hatte dieser Dritte unerlaubt ein Foto des Klägers benutzt.

Daraufhin machte der Fotograf urheberrechtliche Ansprüche gegen die Plattform geltend.

Zu Recht, wie die das OLG Nürnberg nun entschied.

Denn trotz Hinweises auf den Rechtsverstoßes habe die Beklagte nichts unternommen:

"Im vorliegenden Fall haftet die Beklagte als Täterin, weil die Voraussetzungen der dritten Fallgruppe des EuGH – trotz Hinweises nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen zu haben, um den Zugang zu diesem Inhalt und kerngleichen Verletzungshandlungen zu verhindern – erfüllt sind.

Der Kläger wies die Beklagte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten (...) darauf hin, dass auf ihrer Plattform ein Verkaufsangebot des Händlers (...) sein Urheberrecht an dem verfahrensgegenständlichen Lichtbildwerk verletze. Infolge dieses Hinweises hätte die Beklagte das entsprechende Angebot mit dem Lichtbild des Klägers löschen und im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren dafür Vorkehrungen treffen müssen, dass keine gleichartigen Verletzungshandlungen – also die Veröffentlichung dieser Fotografie im Rahmen anderer Angebote durch weitere Händler – auf ihrer Homepage begangen werden.

Die Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Überprüfung bestehender oder zukünftiger Angebote nicht möglich gewesen wäre.

Insbesondere hätte sich die Beklagte an den betreffenden Händler (...)  wenden können, um weitere Informationen etwa zur rechtsverletzenden Bilddatei einholen können. Dies ist durch die Beklagte nicht erfolgt.

Vielmehr konnte der Kläger unstreitig auf der Plattform (...)  kurze Zeit später (...)  ein weiteres Verkaufsangebot eines anderen Händlers über einen Fernseher (...) mit der rechtsverletzenden Produktbebilderung auffinden."

Die Beklagte hafte daher als Täterin, so die Richter.

Die OLG Nürnberg sprach daher nicht nur die Unterlassung aus, sondern verurteilte die Plattform zur Zahlung von Schadensersatz iHv. rund 4.500,- EUR.

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