Der Online-Vergleichsdienst Check24 darf Versicherungen bewerten, solange er selbst keine anbietet und kein direkter Konkurrent ist (EuGH, Urt. v. 08.05.2025 - Az.: C-697/23).
Die Versicherung HUK-Coburg klagte gegen das Vergleichsportal Check24.
Check24 bot auf seiner Internetseite Vergleiche von Versicherungsprodukten an, unter anderem mit Hilfe so genannter" Tarifnoten", also Bewertungen von 1,0 bis 4,0, die auf verschiedenen Kriterien beruhen.
Die HUK-Coburg sah in dieser Bewertungsmethode eine unzulässige, vergleichende Werbung und eine Irreführung der Verbraucher.
Das LG München I legte dem EuGH die Frage vor, ob solche Bewertungsvergleiche als vergleichende Werbung einzustufen seien.
Der EuGH stellte nun fest, dass vergleichende Werbung voraussetze, dass ein Mitbewerber oder seine Produkte erkennbar gemacht würden.
Damit Check24 unter diese Definition falle, müsse Check24 also selbst Versicherungen anbieten, was aber nicht der Fall sei.
Check24 trete lediglich als Vermittler auf und sei daher auf einem anderen Markt tätig. Deshalb liege keine vergleichende Werbung:
"(…) ist dahin auszulegen, dass ein Online-Vergleichsdienst für Waren oder Dienstleistungen, der von einem Unternehmen bereitgestellt wird, das kein „Mitbewerber“ im Sinne dieser Bestimmung ist, d. h. die von ihm verglichenen Waren oder Dienstleistungen nicht selbst anbietet und folglich auf einem Markt für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen tätig ist, nicht unter den Begriff „vergleichende Werbung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.
Das Gleiche gilt, wenn dieses Unternehmen als Vermittler auftritt und, ohne selbst auf dem Markt für diese Waren oder Dienstleistungen tätig zu sein, es Verbrauchern ermöglicht, Verträge mit Unternehmen abzuschließen, die die betreffenden Waren oder Dienstleistungen anbieten."