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Kategorie: Onlinerecht

OLG Stuttgart: Online-Portal haftet erst ab Kenntnis für Rechtsverletzungen seiner User

Ein Online-Portal (hier: ein Social Network-Portal) haftet für die von seinen Usern begangenen Rechtsverletzungen erst ab Kenntnis und wenn es den Verstoß nicht unverzüglich beseitigt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.10.2013 - Az.: 4 W 78/13).

Die Klägerin betrieb ein Social Network-Portal. Ein User veröffentlichte in einem seiner Postings ein Lichtbild, dessen Urheber der Kläger war. Daraufhin mahnte dieser die Klägerin ab und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Dies ließ sich das Online-Unternehmen nicht gefallen und erhob negative Feststellungsklage.

Das OLG Stuttgart gab der Klägerin Recht. Das Portal hafte bei Verletzungen seiner User erst ab Kenntnis und wenn es nicht umgehend aktiv werde, den Rechtsverstoß zu beseitigen.

Da im vorliegenden Fall das Bild nach nur wenigen Stunden gelöscht worden sei, habe die Klägerin alles Mögliche und Zumutbare getan und sei ihren Pflichten nachgekommen. Sie hafte daher nicht. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei daher unberechtigt.

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