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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Online-Portale für Hotelbuchungen müssen Kriterien für Trefferliste ausreichend transparent für den User darstellen

Online-Portale für Hotelbuchungen (hier: die Webseite opodo.de)  müssen die Kriterien für die dargestellten Trefferlisten ausreichend transparent für den User darstellen (LG Hamburg, Urt. v.  07.11.2019 - Az.: 327 0 234/19).

Auf dem Portal opodo.de  bewarb das Unternehmen unterschiedliche Hotels. Dabei listete es die Angebote nach unterschiedlichen Rubriken auf. U.a. hieß es dort: 

"Unsere Top-Tipps",

"Bewertung und Preis"

und 

"Sternebewertung und Preis".

Nähere Informationen zu den Kriterien dieser Auswahl erhielt der User nicht.

Da die Beklagte sich vor Gericht nicht verteidigte, erging ein sogenanntes Versäumnisurteil. Bereits deswegen verlor Opodo.de.

Gleichwohl ließ sich das Gericht nicht nehmen, einige Ausführungen zur Rechtslage zu machen.

Danach seien die verwendeten Rubriken erklärungsbedürftig: 

"Der Durchschnittsverbraucher nimmt die aus Anlage K 3 ersichtlichen Listen in Bezug auf sämtliche wählbaren Auflistungsrubriken als Ranglisten wahr, unter anderem, da sie in den aus sich heraus verständlichen Auflistungsrubriken „Preis (niedrigster zuerst)“ und „Sterne“ fraglos solche sind.

Wie die Auflistung in den im Tenor zu Ziffer 1 benannten Auflistungsrubriken erfolgt, mithin, nach welchem Algorithmus oder welcher wie gestalteten Mischbeurteilung die Ranglisten unter den Rubriken „Bewertung und Preis“ und „Sternebewertung und Preis“ erstellt werden, ist hingegen unklar.

Mangels jeglicher objektiver Beurteilungsgesichtspunkte für die Erstellung einer Rangliste gänzlich intransparent ist auch die Rubrik „Unsere Top-Tipps“."

Da die Beklagte keine näheren Angaben zur Selektion mache, enthalte sie den Verbrauchern wichtige Informationen vor. Hierbei handle es sich um einen Wettbewerbsverstoß.

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