Ein Online-Shop, der Elektrogeräte veräußert, die Starkstrom benötigen, muss explizit darauf hinweisen, dass der Anschluss nur durch qualifiziertes Personal erfolgen darf. Fehlt ein solches Hinweis, liegt darin ein Wettbewerbsverstoß (LG Dortmund, Urt. v. 11.11.2020 - Az.: 10 O 4/20).
Die Beklagte verkaufte in ihrem Online-Shop einen Elektrodurchlauferhitzer, der Starkstrom benötigte und nicht an das allgemeine Stromnetz angeschlossen werden konnte. In der Werbung wurde im Bereich "Daten" lediglich darauf hingewiesen, dass das Gerät einen 400 V-Anschluss erfordert.
Dies hielt die Klägerin für einen Wettbewerbsverstoß, da notwendige Informationen fehlen würden. Es sei erforderlich, den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Installation ein entsprechend qualifizierten Personal voraussetze.
Das LG Dortmund folgte dieser Ansicht und bejahte eine Wettbewerbsverletzung:
"Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Maßgebend ist hierbei die Frage, ob eine berechtigte Erwartung der Marktgegenseite besteht, vom Unternehmer ungefragt eine Information zu erhalten (...). Wesentlich können dabei auch Informationen über die Voraussetzungen für den Betrieb eines Produktes sein, wie etwa die Erforderlichkeit eines "Starkromanschlusses" zum Betrieb eines Durchlauferhitzers (...).
Die Kammer hält dafür, dass es auch hier eines Hinweises bedurft hätte, dass die Installation des Durchlauferhitzers nur durch den jeweiligen Netzbetreiber oder durch ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen dürfe."
Und weiter:
"Nach § 13 Abs. 2, S. 4, Abs. 1 NAV dürfen Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung nur durch den Netzbetreiber oder durch ein in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden. (...) Hieran gemessen werden die Qualifikationsanforderungen bei jeder Installation des Durchlauferhitzers ausgelöst, unabhängig davon, ob die Verlegung einer Drehstromleitung zwischen Haussicherung und dem Durchlauferhitzer erforderlich wird oder nur ein "Anklemmen" des Gerätes durchgeführt werden muss, weil etwa nur ein Altgerät ausgetauscht wird. (...)
Der Verbraucher wird regelmäßig nicht erwarten, dass die Installation des Produktes - sei es durch "Anklemmen" oder unter Verlegung einer Drehstromleitung - dieser Beschränkung unterliegt. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass der Verbraucher regelmäßig noch erkennen wird, dass er den Durchlauferhitzer nicht einfach über eine Steckdose anschließen kann.
Ein Wissen um die besondere - auch formelle - Qualifikation für die Arbeiten, die hier jedoch vorausgesetzt wird, wird hingegen in weiten Teilen der angesprochenen Verbraucherkreise, zu denen auch der Vorsitzende der erkennenden Kammer gehört, nicht vorliegen. Es handelt sich nicht um Allgemeinwissen.
Für die Aufklärung besteht dabei auch deshalb ein besonderes Bedürfnis, weil vielfach Hobbyhandwerker und Personen, die solche Gegenstände erwerben, um die notwendigen Arbeiten dann von einem "versierten Bekannten" ausführen zu lassen, von einem solchen Baumarktangebot angesprochen werden."
Es hätte daher eines entsprechendes Hinweises im Rahmen des Verkaufs im Online-Shop bedurft. Da die Beklagte dies unterlassen habe, handle sie wettbewerbswidrig.