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OLG München: Online-Shop muss bei Werbung auf Ausnahmen bei Aktions-Angeboten hinweisen

Ein Online-Shop, der besondere Aktions-Angeboten (hier: kostenloser Aufbau) bewirbt, muss darauf hinweisen, ob und welche Ausnahmen existieren. Geschieht dies nicht, so handelt er irreführend (OLG München, Urt v. 19.05.2022 - Az.: 6 U 4971/21).

Die Beklagte betrieb einen Online-Shop mit Elektro- und Unterhaltungsgeräten für Endverbraucher. Sie startete eine Werbeaktion mit Namen "Lieferluxus". Auf ihrer Webseite hieß es dazu:

"Luxus erleben kann so einfach sein! Gönnen Sie sich jetzt TV- und Haushaltsgroßgeräte ab 299 € & sichern Sie sich die Lieferung, den Aufbau & den Anschluss für nur 19 €. Nur für kurze Zeit!"

Daneben befanden sich Abbildungen von unterschiedlichen Geräten (Fernseher, Kühlgeräte, Waschmaschinen und Wäschetrockner).

Das Angebot galt jedoch nicht für Elektroeinbaugeräte.

Wie schon die Vorinstanz - das LG Ingolstadt (Urt. v. 07.07.2021 - Az.: 1 HKO 31/21) - bewertete nun auch das OLG München dies als irreführend.

Denn es werde nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass Einbaugeräte von dem Angebot ausgenommen seien. Das in der Werbung verwendete Wort "Einbau"  bedeute nämlich nicht zwingend, dass Einbauprodukte ausgenommen seien:

"Der durchschnittliche Verbraucher wird auch nicht aufgrund des Umfangs der angebotenen Dienstleistung, nämlich dass diese lediglich einen „Aufbau“, nicht jedoch einen „Einbau“ beinhaltet, darauf schließen, dass Einbaugeräte naturgemäß von dem Angebot ausgenommen sind.

Zwar ist diskutabel, ob der Verkehr im vorliegenden Gesamtkontext unter dem Begriff „Aufbau“ auch den „Einbau“ eines Einbaugeräts verstehen wird (...). Die Frage kann jedoch offenbleiben, da es hierauf nicht entscheidend ankommt. Denn auch wenn der durchschnittliche Verbraucher unter dem Begriff „Aufbau“ nicht zugleich den „Einbau“ eines Einbaugeräts verstehen wird, wird er daraus nicht schließen, dass das Angebot „Lieferluxus“ mit dem oben beschriebenen Leistungsumfang für Einbaugeräte nicht gilt. Denn auch bei Einbaugeräten ergibt aus Sicht des Verbrauchers neben der Lieferung auch der Aufbau – im engeren Sinne – sowie darüber hinaus der vom Angebot „Lieferluxus“ ebenfalls umfasste Anschluss des Geräts einen Sinn.

So kann ein Einbaugerät, beispielsweise ein an sich zum Einbau bestimmter Geschirrspüler, grundsätzlich auch „freistehend“ genutzt werden. Dies kann für den Verbraucher etwa in Betracht kommen, wenn es ihm im Einzelfall nur auf die speziellen Eigenschaften des Geräts, nicht aber auf dessen Optik ankommt, beispielsweise, weil er das Gerät nur in einem Abstell- oder Kellerraum aufstellen möchte. Ein weiterer denkbarer Fall für eine zumindest vorübergehende „freistehende“ Nutzung eines Einbaugeräts wäre etwa, dass nach dem Einzug in eine neue Wohnung die Küche erst in einigen Wochen geliefert wird und der Verbraucher das Gerät daher vorläufig noch nicht einbauen, dieses aber dennoch sogleich in Betrieb nehmen möchte."

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