Ein Online-Shop, der besondere Aktions-Angeboten bewirbt, muss darauf hinweisen, welche Ausnahmen existieren. Geschieht dies nicht, so handelt er irreführend (LG Ingolstadt, Urt. v. 07.07.2021 - Az.: 1 HKO 31/21).
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop mit Elektro- und Unterhaltungsgeräten für Endverbraucher. Sie startete eine Werbeaktion mit Namen "Lieferluxus".
Auf ihrer Webseite hieß es dazu:
"Luxus erleben kann so einfach sein! Gönnen Sie sich jetzt TV- und Haushaltsgroßgeräte ab 299 € & sichern Sie sich die Lieferung, den Aufbau & den Anschluss für nur 19 €. Nur für kurze Zeit!"
Daneben befanden sich Abbildungen von unterschiedlichen Geräten (Fernseher, Kühlgeräte, Waschmaschinen und Wäschetrockner).
Das Angebot galt jedoch nicht für Elektroeinbaugeräte.
Dies hielt die Klägerin für irreführend, da nicht ausreichend auf diese Ausnahme bei der Bewerbung hingewiesen werde.
Die Beklagte vertrat den Standpunkt, dass aus dem Wortlaut ("Lieferluxus" und "Aufbau") deutlich werde, dass das Angebot für Einbaugeräte nicht gelte.
Das LG Ingolstadt verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Der Verbraucher gehe angesichts der Werbeaussagen davon aus, dass die Offerte für alle Arten von Ware gelte. Der Verbraucher differenziere dabei nicht zwischen den Begriffen "Aufbau" und "Einbau", sondern stelle diese Begrifflichkeiten gleich.
"Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die deutsche Sprache zwischen dem Aufbau einerseits und dem Einbau andererseits unterscheidet, sodass der in der Werbung verwendete Begriff des „Aufbaus“ der Verbrauchererwartung, dass davon auch Einbaugeräte umfasst seien, entgegen zu stehen scheint.
Diese Sichtweise berücksichtigt aber nicht, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angebotene Dienstleistung gegenständlich lediglich durch die Art der Geräte (TV- und Haushaltsgroßgeräte) und deren Mindestpreis (299 €) beschränkt sieht, die Aufzählung der im „Lieferluxus“ enthaltenen Leistungen aber nicht als einschränkend wahrnimmt. Dies ergibt sich auch aus der sprachlichen Gestaltung, die mit einer Aufzählung von Leistungen ab der Onlinebestellung, die mit der Lieferung beginnt und dem Anschluss endet, aus Sicht des Verbrauchers sämtliche notwendigen Leistungen ab der Bestellung bis zur Ingebrauchnahme umfasst."
Und weiter:
"Diese Verbrauchererwartung wird nach Auffassung des Gerichts auch durch die bildliche Darstellung rechts neben dem Text gestützt, der sich auf die Worte „Lieferluxus“ „Für TV- und Haushaltsgeräte ab Euro 299“ beschränkt.
Das Verständnis der Beklagten berücksichtigt nach Auffassung des Gerichts auch nicht die Tatsache, dass dem Begriff des Aufbaus bei Elektrogroßgeräten, die keine Einbaugeräte sind, in vielen Fällen keine eigenständige Bedeutung zukommt, da es gerade keines Aufbaus im Sinne einer „Errichtung“ bedarf."
Dadurch, dass die Beklagte nicht in erforderlichem Maße auf die Ausnahmen hingewiesen habe, komme sie nicht ihren gesetzlichen Informationspflichten nach und handle wettbewerbswidrig.