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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Online-Werbeaussage "Wir liefern sicher, günstig, schnell" ist nicht irreführend

Die Aussage eines Online-Händlers "Wir liefern sicher, günstig, schnell"  ist nicht irreführend und stellt somit keine Wettbewerbsverletzung dar (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.09.2020 - Az.: 6 W 99/20).

Die Beklagte veräußerte u.a. gewerblich Motorenöl über eBay  und warb mit der Aussage 

"Wir liefern sicher, günstig, schnell".

Die Klägerin sah darin eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten und klagte.

Das OLG Frankfurt a.M. lehnte den Anspruch ab.

Es könne der Formulierung bereits nicht die Aussage entnommen werden, dass die Beklagte das Versandrisiko trage.

Vielmehr spreche viel dafür, dass es sich lediglich um eine reklamehafte, rechtliche erlaubte Anpreisung handle:

"So ist schon zweifelhaft, ob der Verkehr dieser üblichen Werbefloskel überhaupt eine konkrete Aussage entnehmen wird. Nichtssagende Anpreisungen, Floskeln und Übertreibungen enthalten keine „Angabe“ im Sinne von § 5 UWG. Dem Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass die reklamehafte Anpreisung in der Natur der Werbung liegt.

Ein durchschnittlich aufmerksamer, verständiger und informierter Verbraucher wird sich Werbung daher kritisch nähern und nichtssagende Anpreisungen, Floskeln und Übertreibungen nicht wörtlich nehmen (...). Übersteigerte Äußerungen werden vom Verkehr zwar häufig jedenfalls in einem entsprechend reduzierten Umfang als Tatsachenbehauptung aufgefasst, z.B. eine „radikale“ Preissenkung als ungewöhnliche, ein gewisses Mindestmaß übersteigende Preissenkung."

Und weiter:

"Hier ist jedoch fernliegend, dass der Verkehr der Angabe „sicher“ die Übernahme des Versandrisikos entnehmen wird. Vielmehr wird der Verkehr durch den Kontext „günstig“ und „schnell“ die Formulierung „sicher“ dahingehend verstehen, dass die tatsächliche Art des Versandes und nicht die rechtliche Folge des Versandes angesprochen wird.

Der Verkehr wird daher einen „sicheren“ Versand dahingehend verstehen, dass die Ware nicht beschädigt bei ihm ankommt. Dabei wird er nicht die rechtlichen Folgen einer möglichen Beschädigung, sondern vielmehr die tatsächlichen Folgen - wie etwa den Reklamationsaufwand und die Verunreinigungen - im Blick haben und den „sicheren“ Versand - so er der Werbeaussage überhaupt einen Tatsachenkern entnehmen sollte - nicht als Werbung mit einer Selbstverständlichkeit auffassen."

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