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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Online-Werbung "medical beauty lounge" und "medizinische Therape" eines Kosmetik-Studios irreführend

Die Online-Werbung eines Kosmetik-Studios mit Aussagen wie  "medical beauty lounge" und "medizinische Therapie"  ist irreführend und damit wettbewerbswidrig (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.05.2019 - Az.: 3-06 O 102/18).

Das verklagte Kosmetik-Studio benutzte im Rahmen seiner Werbung Begriffe wie

"medical beauty lounge"

und 

"medizinische Therapie" 

und

"Medizinkosmetikerinnen".

Betreiber war ein zugelassener Arzt, der neben dem Studio eine Privatarztpraxis unterhielt.

Das Frankfurter Gericht stufte die Werbeaussagen als irreführend ein. Denn es werde der Eindruck erweckt, dass in dem Beautysalon medizinische Leistungen erbracht würden, was objektiv nicht der Fall sei. Denn derartige Aktivitäten dürften nur von Ärzten oder Heilpraktikern durchgeführt werden. 

Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Inhaber zugelassener Arzt sei. Denn es gehe nicht um medizinische Leistungen,  die er in seiner Arzt-Praxis erbringe, sondern um solche, die in seinem Kosmetikinstitut stattfinden würden. 

Diese Ausführungen würden auch für den Begriff "Medizinkosmetikerinnen"  gelten.

Der Verbraucher erwarte nämlich bei diesem Begriff, dass es sich um Personen handle, die über kosmetische Anwendungen hinaus medizinische Leistungen erbringen dürften, was aber nicht der Fall sei. Selbst wenn diese eine medizinische Zusatzqualifikation haben sollten, dürften sie keine heilkundlichen Leistungen erbringen.

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