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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Online-Widerrufsbelehrung "Die Frist beginnt frühestens mit…" nicht wettbewerbswidrig

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile widerrufsbelehrung-im-internet-die-frist-beginnt-fruehestens-mit-nicht-wettbewerbswidrig-4-u-121-09-oberlandesgericht-hamm-20091105.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.11.2009 - Az.: 4 U 121/09) entschieden, dass eine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung, die den Satz "Die Frist beginnt frühestens mit..." enthält, nicht irreführend und somit wettbewerbsgemäß ist.

Der Beklagte verwendete in seiner Widerrufsbelehrung die Formulierung:

"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung".

Ein Mitbewerber sah hierin einen Wettbewerbsverstoß.

Zu Unrecht wie die Hammer Richter entschieden. Der Kunde werde nicht - wie der Kläger meine - in die Irre geführt. Vielmehr sei dem Verbraucher bewusst, dass die Frist nicht bereits mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung beginne, sondern frühestens mit der Übergabe der gekauften Ware.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Achtung, das Urteil des OLG Hamm ist bereits zeitlich durch eine neuere BGH-Entscheidung überholt. Anders als das OLG nimmt der BGH <link news belehrungspflichten-ueber-das-rueckgaberecht-bei-fernabsatzvertraegen.html _blank external-link-new-window>(Urt. 09.12.2009 - Az.: VIII ZR 219/08) hier einen Wettbewerbsverstoß an.

Begründung:

"Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (...) – mitgeteilt worden ist.

Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt."

Der Wahnsinn im Fernabsatzrecht gilt also auch im Jahre 2010 lustig weiter.

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