Das VG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 08.12.2013 - Az.: 8 D 6/13) hat entschieden, dass wegen der Nicht-Löschung einzelner Aussagen auf ihrer Webseite gegen das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) ein Ordnungsgeld iHv. 1.000,- EUR zu verhängen ist.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren hatte das Apotheken-Rechenzentrums VSA dem ULD bestimmte Aussagen des Landesdatenschutzbeauftragten Thilo Weichert verbieten lassen. Weichert hatte behauptet, das Apotheken-Rechenzentrums anonymisiere die Daten nicht ausreichend und handle dementsprechend datenschutzwidrig.
Da die Behörde trotz Zugangs des Beschlusses die Erklärungen über einen Zeitraum von 11 Tagen auch weiterhin auf datenschutz.de zum Abruf bereithielt, verhängte das Gericht nun gegen das ULD ein Ordnungsgeld iHv. 1.000,- EUR.
Zwar trug das ULD vor, dass nach 4 Tagen die Anweisung der Löschung erfolgt sei und nach Ablauf von 11 Tagen insgesamt die Äußerungen entfernt wurden. Dies stufte das Gericht jedoch als nicht ausreichend ein.
Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum die simple Entfernung von Beiträgen von einer Webseite, die das ULD selbst betreue, so lange dauern solle, so die Robenträger.