Eine Regelung, wonach Psychotherapeuten gegenüber der zuständigen Kammer zwingend eine E-Mail-Adresse benutzen müssen, ist unwirksam (OVG Bremen, Urt. v. 18.05.2022 - Az.: 2 D 374/21).
Die zuständige Psychotherapeuten-Kammer regelte in ihrer Satzung, dass die Kammermitglieder verpflichtet wurden, der Kammer eine "gültige und personalisierte E-Mail-Adresse, die zur Korrespondenz genutzt wird“ mitzuteilen. Hiergegen wehrte sich der betroffene Kläger.
Und bekam vor dem OVG Bremen Recht.
Der Kammer stünde nicht zu, eine solch weitreichende Regelung in ihre Satzung aufzunehmen:
"Zwar dürfen (...) die Kammern „soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist“ personenbezogene Daten der Mitglieder auch „über die in § 5 Abs. 2 Satz 2 genannten Daten hinaus“ verarbeiten. Diese Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben (...). Allerdings muss diese Datenerhebungs- und –verarbeitungsbefugnis im gesamten Regelungskontext des bremischen Heilberufsgesetzes interpretiert werden.(...)
Hinzukommt, dass § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 12 der Satzung (...) über eine bloße Pflicht zur Mitteilung von Daten hinausgeht. Die Vorschrift beschränkt sich nicht darauf, dass Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse besitzen, diese mitteilen müssen. Sie setzt schon früher an und beinhaltet für diejenigen Mitglieder, die bislang keine E-Mail-Adresse besitzen, implizit die Verpflichtung, sich eine solche zu beschaffen und sie in der Kommunikation mit der Kammer (zumindest empfangend) zu nutzen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Satzteil „die zur Korrespondenz genutzt wird“.
Der Antragsteller genügt dem § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 12 der Satzung eben nicht schon dadurch, dass er die Antragsgegnerin darüber informiert, keine E-Mail-Adresse zu besitzen und daher auch nichts mitzuteilen zu haben. Die Vorschrift verpflichtet ihn, eine E-Mail-Adresse vorzuhalten und im Verkehr mit der Antragsgegnerin zu nutzen. Jedenfalls für eine solche, über die bloße Datenerhebung hinausgehende Regelung enthält § 5a BremHeilBerG keine Rechtsgrundlage."
Eine solche weitreichende Verpflichtung stünde der Beklagten nach der aktuellen Gesetzeslage nicht zu, sodass die Bestimmung in der Satzung rechtswidrig sei.