Eine AGB-Bestimmung, wonach bei Zahlungsverzug ein pauschalierter Schadensersatz fällig wird, ist rechtswidrig (BGH, Urt. v. 10.06.2020 - Az.: VIII ZR 289/19).
Die Beklagte war ein Energieversorger. In ihren AGB war nachfolgende Klausel enthalten:
"3.2 Preise bei Zahlungsverzug
(je Vorgang)
Zahlungseinziehung durch einen Beauftragten
(Inkassokosten; umsatzsteuerfrei) 34,15 Euro"
Dies stufte der BGH als rechtswidrig ein.
Nach § 309 Nr.5 BGB sei es nämlich verboten, Schadensersatzansprüche zu pauschalieren.
Im Wege der kundenfreundlichen Auslegung sei davon auszugehen, dass die Klausel sämtliche Konstellationen von Zahlungsaufforderungen erfasse. Blieben bei der Auslegung einer vertraglichen Regelung Unklarheiten, sei von der kundenfeindlichsten Interpretation auszugehen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletze die Regelung das AGB-Recht und sei somit unwirksam.