Der gewerbliche Handel von personalisierten Online-Tickets für die "Take That"-Tour ist wettbewerbswidrig. Ergreift eine Online-Plattform trotz Kenntnis keine entsprechenden Maßnahmen, ist sie für den Rechtsverstoß mit verantwortlich <link http: www.online-und-recht.de urteile gewerblicher-handel-personalisierter-tickets-fuer-take-that-tour-wettbewerbsverstoss-315-o-489-10-landgericht-hamburg-20110309.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 09.03.2011 - Az.: 315 O 489/10).
Die Beklagte war eine InternetVermittlungsplattform. Auf dieser Seite boten Dritten personalisierte Tickets für die "Take That"-Tour an. Interessenten fragten bei der Beklagten nach, ob diese Verkäufe rechtmäßig seien. Die Beklagte erwiderte, dass die Tickets zwar nicht überprüft seien, es aber bislang nie Probleme gegeben habe.
Die Veranstalterin der "Take That"-Tour nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das LG Hamburg teilte diese Ansicht und erließ die beantragte einstweilige Verfügung.
Das Gericht erklärte, dass der Weiterverkauf personalisierter Online-Tickets in gewerblichem Ausmaß über die Vermittlungsplattform der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß darstelle. Die Klägerin habe in ihren AGB wirksam das Weiterveräußerungsverbot vereinbart, weil sie ein berechtigtes Interesse daran habe, dass nicht ein Dritter für einen immens höheren Preis die gleichen Tickets anbiete.
Die Beklagte habe, obwohl sie durch die Ticket-Käufer Kenntnis davon bekommen habe, dass es sich um personalisierte Tickets handle, den Weiterverkauf nicht eingestellt. Vielmehr habe sie die Kunden beschwichtigt und erklärt, dass dies kein Problem darstelle. Dabei sei die Beklagte verpflichtet gewesen, Kontrollmaßnahmen durchzuführen und den Weiterverkauf zu sperren.