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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Personensuchmaschine haftet erst ab Kenntnis für etwaige Rechtsverletzungen Dritter

Das LG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs koeln lg_koeln j2013 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.06.2013 - Az.: 28 O 80/12) hat entschieden, dass eine Personensuchmaschine für die angezeigten Inhalte von Dritt-Webseiten erst ab Kenntnis haftet.

Es ging die Veröffentlichung eines Fotos des Klägers. Die Beklagte war eine Personensuchmaschine. Der Inhalt wurde auf der Seite der Personensuchmaschine angezeigt und war von einer Dritt-Webseite übernommen.

Das LG Köln entschied, dass der Suchmaschinen-Betreiber grundsätzlich erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung hafte. Er sei nicht verpflichtet, den indizierten Content vorab auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Denn dies sei unverhältnismäßig und übersteige die Zumutbarkeitsgrenze.

So lange der Anbieter - wie hier - die angezeigten Inhalte als fremd kennzeichne, könne er sich auf diese Haftungsprivilegierung berufen.

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