Eine Personensuchmaschine darf ohne Einwilligung des Abgebildeten nicht die Fotos, die andernorts im Internet zur freien Verfügung stehen, auf ihrer Webseite veröffentlichen, so das LG Köln <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile personen-suchmaschine-darf-bilder-nicht-ohne-einverstaendnis-veroeffentlichen-28-o-662-08-landgericht-koeln-20090617.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.06.2009 - Az.: 28 O 662/08).
Die Beklagte, eine Personen-Suchmaschine im Internet, band bei ihren Suchergebnissen mittels "embedded link" das jeweilige frei verfügbare Fotos bei den Suchergebnissen ein. Der Kläger hielt dies für rechtswidrig, da er in die Handlungen der Beklagten nicht eingewilligt habe.
Die Kölner Richter bejahten inhaltlich den Anspruch auf Unterlassung in solchen Fällen.
Auch wenn der Kläger das Foto auf anderen Plattformen wie beispielsweise facebook.de veröffentlicht habe, so lasse sich daraus grundsätzlich nicht ableiten, dass auch die Beklagte das Bildnis verwenden dürfem, es sei denn, das Profil auf der anderen Plattform sei für jedermann frei zugänglich gewesen.
Schließlich gehe es nicht (nur) um die Vergabe von Nutzungsrechten an den Bildern, sondern auch um einen Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Auch die Tatsache, dass das Foto nur mittels "embedded link" vom anderen Server in die Seite eingebunden sei, ändere nichts an der juristischen Bewertung, so die Juristen. Denn für den Betrachter sehe es vielmehr so aus, als ob die Datei auf dem Server der Beklagten liege.
Das Begehren des Klägers sei auch nicht rechtmissbräuchlich. Die Kölner Richter verneinten ausdrücklich einen Verstoß gegen Treu und Glauben wie ihn das OLG Jena <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile oberlandesgericht-jena-20080227.html _blank>(Urt. v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07) im Falle der Google-Bildersuche angenommen hatte.
Erst vor kurzem hat OLG Hamm <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile verbot-fuer-anbieter-yasni-hidden-text-darf-nicht-name-des-wettbewerbers-enthalten-1-4-u-53-09-oberlandesgericht-hamm-20090618.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.06.2009 - Az.: 1-4 U 53/09) entschieden, dass die bekannte Personensuchmaschine Yasni.de nicht den Namen eines konkreten Mitbewerbers als Hidden Text auf ihrer Webseite nennen darf, um eine Traffic-Umleitung zu erzielen.