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Kategorie: Onlinerecht

VG Berlin: Polizist darf sich auf TikTok und YouTube nicht "Officer" nennen

Ein Polizist darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vorerst nicht mehr unter dem Namen „Officer (…)“ auf verschiedenen sozialen Plattformen auftreten.

Der Antragsteller, der als Polizeihauptkommissar im Dienst des Antragsgegners steht, betrieb auf der Social Media Plattform TikTok ein Profil mit Polizeibezug; er gab sich dabei den Namen „Officer (…)“.

Nachdem bekannt geworden war, dass er auf dem TikTok-Kanal per Livestream ein Interview mit einem bekannten Angehörigen eines Berliner Clans geführt und diesen hierbei geduzt hatte, untersagte der Antragsgegner ihm diese Tätigkeit unter Anordnung der sofortigen Vollziehung; das Verbot wurde im Juni 2022 auf weitere soziale Medien erstreckt.

Auf seinen Widerspruch verbot der Antragsgegner dem Antragsteller sodann generell eine Nebentätigkeit mit Polizeibezug auf allen bestehenden oder zukünftigen Kanälen und Plattformen sozialer Medien und forderte ihn zugleich zur sofortigen Löschung aller Beiträge mit Polizeibezug sowie des Profilnamens „Officer (…)“ auf.

Die 36. Kammer hat den hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Antragsteller habe bei der Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Pflichten verletzt.

Dabei komme es nicht darauf an, ob die Tätigkeit als etwaige künstlerische Betätigung keiner Nebentätigkeitsgenehmigung bedürfe. Denn das Interview mit dem Angehörigen eines Berliner Clans offenbare ein nicht zu akzeptierendes Näheverhältnis zum Clan-Milieu.

Dies begründe Zweifel daran, ob der Antragsteller sein Amt künftig pflichtgemäß und unparteiisch ausüben werde. Als Polizeibeamter unterliege der Antragsteller besonderen Treuepflichten gegenüber seinem Dienstherrn, denen private Kontakte in diese Szene widersprächen.

Gegen den Beschluss ist beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt worden.

Beschluss der 36. Kammer vom 24. Januar 2023 (VG 36 L 388/22)

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 03.02.2023

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