Pornofilme sind dann urheberrechtlich nicht geschützt, wenn sie lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigen <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(LG München I, Beschl. v. 29.05.2013 - Az.: 7 O 22293/12).
Im Rahmen eines urheberrechtlichen internetauskunftsanspruchs nach <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __101.html _blank external-link-new-window>§ 101 Abs.9 UrhG ging es um die Frage, ob zwei Pornofilme urheberrechtlichen Schutz genießen. Wäre dies zu verneinen, hätte der Rechteinhaber nämlich keinen Auskunftsanspruch.
In den letzten Tagen wurde in den Medien schon vielfach über die Entscheidung berichtet und es wurde durchgehend behauptet, das LG München hätte entschieden, dass Pornofilme aufgrund ihrer primitiven Darstellungsweise sexueller Vorgänge keinen urheberrechtlichen Schutz genießen würden.
Dies haben die Münchener Richter eben nicht entschieden.
Da der Rechteinhaber vielmehr nicht ordnungsgemäß vortrug, unterstellte das Gericht einfach, dass der Sachvortrag eines weiteren Betroffenen berechtigt sei und die Filme lediglich eine primitive Darstellungsweise aufwiesen. Wörtlich heißt es dazu in dem Beschluss:
"Die Antragstellerin hat die Schutzfähigkeit des Films "Flexible Beauty" lediglich pauschal behauptet. Auch auf den substantiierten Sachvortrag des Beteiligten ... hat sie nicht erwidert. Die Kammer unterstellt daher, dass dessen Sachvortrag zutrifft und der 7 Minuten und 43 Sekunden lange Film lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigt."
Das Gericht hat sich den Film also gar nicht angeschaut und auch keine eigene Wertung vorgenommen, sondern vielmehr aus prozessualen Gründen eine urheberrechtliche Schöpfungshöhe abgelehnt.
Gleiches gilt für das weitere Werk. Auch hier lehnten die Richter aus prozessualen Gründen den Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz ab:
"In Bezug auf den Film "Young Passion" kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Mangels substantiiertem Vortrag der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass es sich auch bei diesem Film mit einer Lauflänge von 19 Minuten und 34 Sekunden, wie vom Beteiligten ... vorgetragen, um reine Pornografie handelt, die keinen Schutz als Filmwerk für sich beanspruchen kann."
Hätte der Rechteinhaber also umfangreicher und besser vorgetragen, ist es daher nicht unwahrscheinlich, dass das juristische Ergebnis des Rechtsstreits ein anderes gewesen wäre.