Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG München: Pornofilme urheberrechtlich nicht geschützt

Pornofilme sind dann urheberrechtlich nicht geschützt, wenn sie lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigen <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(LG München I, Beschl. v. 29.05.2013 - Az.: 7 O 22293/12).

Im Rahmen eines urheberrechtlichen internetauskunftsanspruchs nach <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __101.html _blank external-link-new-window>§ 101 Abs.9 UrhG ging es um die Frage, ob zwei Pornofilme urheberrechtlichen Schutz genießen. Wäre dies zu verneinen, hätte der Rechteinhaber nämlich keinen Auskunftsanspruch.

In den letzten Tagen wurde in den Medien schon vielfach über die Entscheidung berichtet und es wurde durchgehend behauptet, das LG München hätte entschieden, dass Pornofilme aufgrund ihrer primitiven Darstellungsweise sexueller Vorgänge keinen urheberrechtlichen Schutz genießen würden.

Dies haben die Münchener Richter eben nicht entschieden.

Da der Rechteinhaber vielmehr nicht ordnungsgemäß vortrug, unterstellte das Gericht einfach, dass der Sachvortrag eines weiteren Betroffenen berechtigt sei und die Filme lediglich eine primitive Darstellungsweise aufwiesen. Wörtlich heißt es dazu in dem Beschluss:

"Die Antragstellerin hat die Schutzfähigkeit des Films "Flexible Beauty" lediglich pauschal behauptet. Auch auf den substantiierten Sachvortrag des Beteiligten ... hat sie nicht erwidert. Die Kammer unterstellt daher, dass dessen Sachvortrag zutrifft und der 7 Minuten und 43 Sekunden lange Film lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigt."

Das Gericht hat sich den Film also gar nicht angeschaut und auch keine eigene Wertung vorgenommen, sondern vielmehr aus prozessualen Gründen eine urheberrechtliche Schöpfungshöhe abgelehnt.

Gleiches gilt für das weitere Werk. Auch hier lehnten die Richter aus prozessualen Gründen den Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz ab:

"In Bezug auf den Film "Young Passion" kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Mangels substantiiertem Vortrag der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass es sich auch bei diesem Film mit einer Lauflänge von 19 Minuten und 34 Sekunden, wie vom Beteiligten ... vorgetragen, um reine Pornografie handelt, die keinen Schutz als Filmwerk für sich beanspruchen kann."

Hätte der Rechteinhaber also umfangreicher und besser vorgetragen, ist es daher nicht unwahrscheinlich, dass das juristische Ergebnis des Rechtsstreits ein anderes gewesen wäre.

Rechts-News durch­suchen

07. Mai 2026
Eine Film-Produktionsfirma darf das Geschlecht einer Filmrolle ändern, ohne dass es die Rechte des Drehbuchautors verletzt.
ganzen Text lesen
04. Mai 2026
Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2026: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG" am 16.06.2026
ganzen Text lesen
01. Mai 2026
Die Weiterleitung von Satelliten-TV in Seniorenheim-Zimmer gilt nicht als öffentliche Wiedergabe und erfordert keine zusätzliche Lizenz.
ganzen Text lesen
20. April 2026
Ein KI-Bild ist nur geschützt, wenn der Nutzer es kreativ prägt. Motiv und bloße Software-Nutzung reichen nicht aus.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen