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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Post darf "mobile Brief­marke" nicht nach 14 Tagen ver­fallen lassen

Die AGB-Bestimmung der Deutschen Post, wonach "mobile Briefmarken" nach 14 Tagen ver­fallen, ist unwirksam (LG Köln, Urt. v. 20.10.2022 - Az.: 33 O 258/21).

Inhaltlich ging es um die AGB der Deutschen Post im Bereich der Frankierung gegenüber Verbrauchern:

"Die Mobile Briefmarke ist lediglich als ad-hoc Frankierung zum sofortigen Gebrauch gedacht. Erworbene Mobile Briefmarken verlieren daher mit Ablauf einer 14-tägigen Frist nach Kaufdatum ihre Gültigkeit. Das maßgebliche Kaufdatum ist in der Auftragsbestätigung genannt. Eine Erstattung des Portos nach Ablauf der Gültigkeit ist ausgeschlossen."

Dies stufte das LG Köln als unangemessen ein und erklärte die Klausel für unwirksam. Denn mit der zeitlichen Begrenzung werde von der grundsätzlich längeren Dauer zu Lasten des Käufers abgewichen:

"In ihrer konkreten Ausgestaltung enthält die streitgegenständliche Gültigkeitsbefristung der mobilen Briefmarke einen so weitgehenden Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis, dass sie als unangemessene Benachteiligung der Verbraucherinnen zu qualifizieren ist. (...)

Die angegriffene Klausel zielt auf eine Benachteiligung der Verbraucherinnen im Vergleich zu der gesetzlichen Regelung der §§ 195, 199 BGB ab, nach der entsprechende Ansprüche mit dem Ablauf einer Frist von drei Jahren - beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht - verjähren. So wird der Zeitraum, in dem die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs - die Beförderung eines mit der mobilen Briefmarke versehenen Briefes bzw. einer Postkarte - möglich ist, auf einen minimalen Bruchteil (ca. 1 %) des vom gesetzlichen Leitbild Vorgesehenen herabgesetzt.

Der dadurch bewirkte ersatzlose Verlust der Möglichkeit, einen nicht verjährten Anspruch geltend zu machen, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucherinnen dar."

Die zeitliche Begrenzung sei auch nicht sachlich gerechtfertigt:

"Die Berufung der Beklagten auf eine erforderliche zeitliche Begrenzung der Codes zur Sicherung des Produktes bzw. zur Vermeidung von Missbrauch sowie der nur begrenzten Verfügbarkeit einer bestimmten Anzahl von Codes ist nicht nachvollziehbar.

Die Beklagte verwendet unstreitig achtstellige Codes. Selbst wenn für die Generierung der Codes lediglich Ziffern verwendet werden, bestehen 100.000.000 Möglichkeiten für die Erstellung verschiedener Codes.

Unter Zugrundelegung des beklagtenseits behaupteten Umfangs von 12 Mio. verkauften mobilen Briefmarken pro Jahr würde die Anzahl der Codes für einen Zeitraum von acht Jahren und 4 Monaten ausreichen. Auch der Verweis auf eine etwaig bestehende Missbrauchsgefahr ist nicht geeignet, die durch die angegriffenen Klauseln bewirkte Beschneidung der Rechte der Verbraucherinnen zu rechtfertigen.

Es handelt sich insoweit um Folgen, die in dem von der Beklagten zur Steigerung ihres Umsatzes selbst gewählten Geschäftsmodell angelegt und daher nicht zu berücksichtigen sind. Es obliegt der Beklagten, ihr System derart zu gestalten, dass eine mehrfache Verwendung von Codes erkannt und verhindert wird."

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es läuft das Berufungsverfahren vor dem OLG Köln (3 U 148/22).

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