Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Urheberrecht

OLG München: AGB-Klauseln der Süddeutschen Zeitung für freie Mitarbeiter unwirksam

Das OLG München <link http: www.online-und-recht.de urteile honorarbedingungen-fuer-freie-mitarbeiter-der-sueddeutschen-zeitung-rechtswidrig-6-u-4127-10-oberlandesgericht-muenchen-20110421.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.04.2011 - Az.: 6 U 4127/10) hat entschieden, dass die Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter der Süddeutschen Zeitung rechtswidrig sind.

Der Journalisten-Verband Berlin-Brandenburg kritisierte eine Honorar-Klausel, die die Süddeutsche Zeitung gegenüber ihren freien Mitarbeitern verwendete:

"Wir erlauben uns deshalb, darauf hinzuweisen, dass mit jeder Honorarzahlung die Einräumung folgender umfassender, ausschließlicher, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkter Nutzungsrechte abgegolten ist: das Printmediarecht ... sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte übertragen zu können. Werden im Wege der Drittverwertung anderen Verlagen Printnutzungsrechte eingeräumt, so wird dies nach den jeweils geltenden Regelungen der Süddeutschen Zeitung zusätzlich honoriert.
 
Drittverwertungsrecht: Der Süddeutschen Zeitung GmbH wird das Recht eingeräumt, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte zu übertragen und den Dritten zu ermächtigen, diese Nutzungsrechte wiederum weiter zu übertragen, gegebenenfalls auch mit der Maßgabe, abermals Drittverwertungsrechte einräumen zu können usw. Der Urheber ist nach dem Erscheinen des Beitrages in der Süddeutschen Zeitungfrei, ebenfalls Drittverwertungsrechte einzuräumen.
 
Indem Sie sich hiermit einverstanden erklären, entledigen Sie sich als freier Autor aber keineswegs umfassend Ihrer Rechte. Denn mit der Übertragung obiger Nutzungsrechte auf die Süddeutsche Zeitung GmbH räumen wir Ihnen die Befugnis ein, Ihre Beiträge für einen Zeitpunkt, der nach deren Veröffentlichung in der "Süddeutschen Zeitung" liegt, selbst - in der uns gelieferten oder einer veränderten Fassung - weiter zu verwerten, also anderen Verlagen zur Print- oder elektronischen Verwertung anzubieten."

Der Kläger sah darin eine unangemessene Benachteiligung gegenüber den freien Mitarbeitern.

Die Münchener Richter gaben der Klägerseite Recht. Sowohl hinsichtlich der Honorierung als auch der Rechteübertragung würden die Regelungen den jeweiligen Autoren unangemessen benachteiligen.

Ein Urheber habe das legitime Recht, entsprechend verhältnismäßig für seine Leistungen vergütet zu werden. Diese Angemessenheit sei zwingendes Recht und unterliege nicht der Vertragsfreiheit. Da die Süddeutsche Zeitung von diesem Grundsatz massiv abweiche, sei der klägerische Unterlassungsanspruch begründet.

Rechts-News durch­suchen

20. April 2026
Ein KI-Bild ist nur geschützt, wenn der Nutzer es kreativ prägt. Motiv und bloße Software-Nutzung reichen nicht aus.
ganzen Text lesen
15. April 2026
Sampling ist als Pastiche zulässig, wenn es erkennbar auf ein Werk anspielt und mit wahrnehmbaren Unterschieden einen künstlerischen Dialog führt.
ganzen Text lesen
08. April 2026
Ein Fotograf erhält 5.100,- EUR Schadensersatz, weil eine Firma seine Architekturfotos jahrelang ohne Namensnennung online nutzte.
ganzen Text lesen
08. April 2026
Eine Illustratorin scheitert mit ihrer Klage gegen Filmproduzenten wegen angeblicher Übernahme ihrer Buchillustrationen, da keine prägenden,…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen