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Kategorie: Onlinerecht

AG Neumarkt id. Oberpfalz: AGB-Zustimmung für vorzeitigen Widerrufs-Verzicht ausreichend

Ein Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Unternehmer mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist die Dienstleistung erbringt. Dabei ist es ausreichend, wenn die Einwilligung des Verbrauchers durch AGB-Formulierungen eingeholt wird <link http: www.online-und-recht.de urteile verbraucher-zustimmung-zur-erbringung-der-dienstleistung-vor-ablauf-der-widerrufsfrist-durch-agb-amtsgericht-neumarkt_idopf-20150409 _blank external-link-new-window>(AG Neumarkt id. Oberpfalz, Urt. v. 09.04.2015 - Az.: 1 C 28/15).

Der Kläger verlangte das gezahlte Entgelt aus einem Partnervermittlungsvertrag zurück. Er berief sich dabei auf sein ihm zustehendes gesetzliches vierzehntägiges Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht stand ihm zu, da der Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume des verklagten Unternehmens erfolgte.

Dabei verwendete die Beklagte u.a  die gesetzliche und eine davon getrennte textlich vorgegebene Auswahlmöglichkeit:

"[ ] Ich möchte die Partnerempfehlungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen erhalten.

[ ] Ich möchte die Partnerempfehlung sofort erhalten. Bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Fa. (...) vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen verliere ich mein Widerrufsrecht. [...]“


Der Kläger kreuzte die zweite Box an und unterschrieb das Dokument.

Dies hielt das Gericht für ausreichend, um ein Erlöschen des Widerrufsrechts nach <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __356.html _blank external-link-new-window>§ 356 Abs.4 BGB anzunehmen.

Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei den Formulierungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handle. Dies sei nicht verboten. Erforderlich sei vielmehr nur, dass eine ausdrückliche Zustimmung erfolge. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da der Kläger durch sein Ankreuzen eine entsprechend eindeutige Willenserklärung abgegeben habe.

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