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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Online-Vermittlungsplattform Parship darf Wertersatz berechnen

Die Online-Partnervermittlung Parship darf Kunden, die sich auf ihr fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht, berufen, einen entsprechenden Wertersatz berechnen <link http: www.online-und-recht.de urteile parship-kann-wertersatz-verlangen-oberlandesgericht-hamburg-20170302 _blank external-link-new-window>(OLG Hambrg, Urt. v. 02.03.2017 - Az.: 3 U 122/14).

Die klägerische Verbraucherzentrale ging gegen die Online-Partnervermittlung Parship vor. Inhaltlich ging es um die Schreiben, die Parship ihren Kunden, die ihr fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht geltend gemacht hatten, zukommen ließ. Dort begehrte das Unternehmen entsprechenden Wertersatz von den Verbrauchern.

Diese Berechnung des Wertersatzes hielten die Verbraucherschützer für rechtswidrig und klagten auf Unterlassung. Es handle sich um eine wettbewerbswidrig Irreführung.

Das OLG Hamburg schloss sich dieser Ansicht nicht an, sondern wies die Klage ab.

Das Schreiben, in dem der Wertersatz vorgebracht werde, sei lediglich die Äußerung einer Rechtsmeinung und damit ein bloßes Werturteils. Reine Werturteile unterfielen jedoch grundsätzlich nicht dem Irreführungstatbestand.

Eine Irreführung über Verbraucherrechte komme zwar darüber hinaus auch in Betracht, wenn ein Unternehmer Kunden, die von einem Widerrufsrecht Gebrauch machen wollten, planmäßig und wider besseres Wissen erkläre, ein solches Recht stühe ihnen nicht zu. Als irreführende Angaben über die Rechtslage kämen dabei aber nur solche nachprüfbaren Behauptungen in Betracht, die sich bei einer Überprüfung als eindeutig richtig oder falsch erweisen würden, über die eigentlich nicht gestritten werden kann. 

Dies sei vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen könne es einem Unternehmer nicht verwehrt werden, im Rahmen der Rechtsdurchsetzung eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten, so die Richter. 

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