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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Anbieter von Domain-Parking haftet nicht als Mitstörer für fremde Markenverletzungen

Auch in der Berufungsinstanz hat nun das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile domain-parking-plattform-haftet-nicht-als-stoerer-fuer-markenverletzungen-dritter-6-u-70-09-oberlandesgericht-frankfurt-20100225.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 25.02.2010 - Az.: 6 U 70/09) entschieden, dass der Betreiber einer Domain-Parking-Plattform nicht für fremde Rechtsverletzungen haftet.

Schon die Vorinstanz - das LG Frankfurt a.M. <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile keine-haftung-fuer-betreiber-von-domain-parking-plattform-2-3-o-384-08-landgericht-frankfurt_am_main-20090226.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.02.2009 - Az.: 2-3 O 384/08) - hatte eine Verantwortlichkeit abgelehnt.

Ein Dritter hatte durch eine geparkte Domain eine Markenrechtsverletzung begangen. Der Kläger war der Meinung, dass der Domain-Parking-Betreiber mit für den Rechtsverstoß hafte.

Es sei dem Parking-Betreiber nämlich nicht möglich. sämtliche Angebote seiner Kunden vorab zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt würden. Würde man eine solche Vorabprüfung verlangen, wäre das gesamte Geschäftsmodell des Domain-Parkings in Frage gestellt.

Daher trete eine Haftung erst ab Kenntnis ein, vor Kenntnis sei die Plattform privilegiert.

Siehe dazu auch unseren Podcast <link http: www.law-podcasting.de mitstoererhaftung-bei-domain-parking-seiten _blank>"Mitstörerhaftung bei Domain-Parking-Seiten".

 

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