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Kategorie: Onlinerecht

LG Wiesbaden: "Anmeldegebühr" für Fahrschule-Entgelte wettbewerbswidrig

Die Bezeichnung "Anmeldegebühr" für die Dienstleistungen einer Fahrschule ist irreführend und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar <link http: www.online-und-recht.de urteile bezeichnung-anmeldegebuehr-fuer-fahrschule-leistungen-irrefuehrend-landgericht-wiesbaden-20141219 _blank external-link-new-window>(LG Wiesbaden, Urt. v. 19.12.2014 - Az.: 13 O 38/14).

Die Beklagte, eine Fahrschule, warb auf ihrer Internetseite für ihre Dienstleistungen. U.a. hieß es auf der Preisliste, dass eine "Anmeldegebühr" von 79,- EUR fällig werden würde.

Das LG Wiesbaden stufte dies als irreführend ein.

Die Bezeichnung als "Gebühr" suggeriere dem Kunden, dass es sich nicht um ein frei verhandelbares Entgelt handele, sondern um die Vergütung einer öffentlichen Behörde. Damit verschleiere die Beklagte, dass es sich um die eigene Vergütung handle.

Dadurch werde der Verbraucher unzulässig in die Irre geführt.

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