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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Fahrschule darf Bezeichnung "Grundgebühr" bei Preisen verwenden

Eine Fahrschule darf bei ihren Preisen auch die Bezeichnung "Grundgebühr" wählen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.08.2015 - Az.: 6 W 91/15).

Die verklagte Fahrschule hatte u.a. für einen Teil ihrer Preise die Bezeichnung "Grundgebühr" gewählt. Die Klägerin sah darin eine Irreführung, da der Eindruck erweckt würde, es handle sich bei dem Wert um eine bei allen Fahrschulen gleich hohe und nicht verhandelbare Position.

Dieser Argumentation folgte das OLG Düsseldorf nicht.

Es gebe keine Erkenntnis, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "Grundgebühr" auf diese Weise verstehen würden. Bereits im allgemeinen Sprachgebrauch werde der Ausdruck "Gebühr" in weitem Umfang auch im Zusammenhang mit privatrechtlichen Vertragsverhältnissen verwendet, so z.B. bei "Bankgebühren", "Telefongebühren“, "Stornogebühren" oder "Ticketgebühren“. zu erwähnen.

Gerade bei Preisen, die sich aus einem festen Grundbestandteil und variablen Zusatzkosten zusammensetzten, sei die Bezeichnung "Grundgebühr" durchaus naheliegend.

Eine Irreführung sei daher nicht erkennbar.

Andere Gerichte sehen dies anders und bejahen hingegen einen Wettbewerbsverstoß. So hat z.B. das LG Wiesbaden <link http: www.online-und-recht.de urteile bezeichnung-anmeldegebuehr-fuer-fahrschule-leistungen-irrefuehrend-landgericht-wiesbaden-20141219 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.12.2014 - Az.: 13 O 38/14) eine Rechtsverletzung für den Begriff "Anmeldegebühr" bejaht.

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