Ein beauftragter Maler gilt als Miturheber, sofern er eigenverantwortlich einen schöpferischen und kreativen Beitrag zum Kunstwerk leistet (OLG München, Urt. v. 18.12.2025 - Az.: 29 U 3581/23 e).
Der Kläger war freischaffender Künstler und arbeitete unter anderem als Plakatmaler. Er erhielt den Auftrag, die Fotografie eines bekannten Bildes auf eine große Leinwand zu übertragen. In Auktionskatalogen und im offiziellen Werkverzeichnis wurde jedoch nicht er, sondern ein Dritter als Urheber benannt. Er verlangte deshalb, als Miturheber genannt zu werden, und wollte der Beklagten verbieten lassen, die Werke ohne seinen Namen zu verwerten.
Zu Recht, wie das OLG München nun entschied.
Der Kläger sei Miturheber und habe daher einen Anspruch darauf, als solcher genannt zu werden.
Ein Werk sei urheberrechtlich geschützt, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung darstelle. Entscheidend sei, ob der Künstler eigene kreative Entscheidungen getroffen habe.
Aus der Tatsache, dass der Kläger die Bilder eigenhändig gemalt habe, spreche eine tatsächliche Vermutung für seine Urheberschaft. Diese könne nicht allein dadurch entkräftet werden, dass ein anderer genaue Vorgaben gemacht habe.
Die Beklagte habe nicht beweisen können, dass dem Kläger keinerlei eigener Gestaltungsspielraum geblieben sei.
Nach Auffassung des Gerichts habe der Kläger insbesondere bei Farbwahl, Lichtgestaltung und malerischer Ausführung eigene kreative Entscheidungen getroffen. Er sei daher nicht nur ein bloßer “Abmaler” gewesen.
Auch für eine Miturheberschaft sei kein direkter Austausch zwischen den Beteiligten erforderlich. Entscheidend sei, dass beide an einem einheitlichen Werk mitgewirkt hätten.
Da der Kläger somit Miturheber sei, habe er einen Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Die Beklagte dürfe die Bilder daher nicht weiter ohne Nennung seines Namens verwerten:
"Aus der eigenhändigen Herstellung eines Kunstwerks fließt regelmäßig eine tatsächliche Vermutung der (Allein-)Urheberschaft, die sich nicht durch die bloße Behauptung erschüttern lässt, ein Dritter habe so präzise Angaben gemacht, dass dem Künstler die Möglichkeit eigener schöpferischer Tätigkeit bei der Ausformung des Kunstwerks genommen sei und er nur noch genaue Vorgaben habe handwerklich umzusetzen brauchen.
Im Allgemeinen stellt die Behauptung dem Künstler streng und bis ins Einzelne vorgegebener Entwicklungsschritte eine so seltene Ausnahme von dem üblichen Regelfall bei der Erschaffung eines Werks dar, dass derjenige, der sich auf sie beruft, diese nach allgemeinen Grundsätzen auch darlegen und beweisen muss. Im Übrigen wird, je mehr ein Entwurf der Anfangsphase eines Gestaltungsprozesses entstammt und je individueller die schöpferischen Mittel waren, regelmäßig um so weniger ein anderer als der in dieser Anfangsphase beteiligte Werkschöpfer (Mit)-Urheber sein können (…)."
Und:
“Miturheberschaft setzt dabei nicht zwingend einen ausdrücklichen Kommunikationsprozess zwischen den Miturhebern voraus. Denn die Verständigung auf ein gemeinsames Ziel, dem sich mehrere Handelnde unterordnen, erfordert nicht zwingend eine Kommunikation untereinander. Der sich auf die Umsetzung des gemeinsamen Ziels richtende Schöpfungsakt ist ein Realakt (…).”