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Kategorie: Wirtschaftsrecht

BayObLG München: Automatenkiosk darf keinen Alkohol verkaufen

Wer alkoholische Getränke über Automaten vertreibt, verstößt gegen das gaststättenrechtliche Verkaufsverbot.

Der Verkauf alkoholischer Getränke über Automaten ist grundsätzlich verboten. Dies gilt auch, wenn der Betreiber den Zugang technisch auf Erwachsene beschränkt und keine Gaststätte im klassischen Sinne betreibt (BayObLG, Beschl. v. 18.03.2026 Az. 202 ObOWi 112/26).

Der Betroffene betrieb einen rund um die Uhr geöffneten Automatenkiosk ohne Verkaufspersonal. In mehreren Automaten bot er unter anderem trinkfertige, alkoholhaltige Mischgetränke bekannter Marken an. Der Zugang war technisch so gesichert, dass nur Erwachsene einkaufen konnten.

Das zuständige Landratsamt verhängte ein Bußgeld von rund 500,- EUR wegen Verstoßes gegen das gaststättenrechtliche Verbot des Automatenverkaufs von Alkohol. Das Amtsgericht bestätigte diese Geldbuße. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein.

Das BayObLG wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.Das Verbot nach dem Gaststättengesetz, alkoholische Getränke über Automaten zu verkaufen, gelte allgemein und sei nicht auf klassische Gaststättenbetriebe beschränkt. Es erfasse vielmehr jeden Betrieb, in dem Automaten zur Abgabe solcher Getränke eingesetzt würden. Somit auch Automatenkioske ohne Verkaufspersonal.

Tragendes Schutzgut sei die persönliche Kontrolle durch Menschen, die riskante Situationen erkennen und den Verkauf im Einzelfall verweigern könnten. Diesen Schutzzweck könne eine Videoüberwachung nicht ersetzen, da sie keine unmittelbare Eingriffsmöglichkeit biete. Aus der jugendschutzrechtlichen Norm für Automaten in öffentlich zugänglichen Räumen lasse sich nichts anderes ableiten, weil sie andere Getränke erfasse und lediglich zusätzliche Bedingungen regle.

Ein Vergleich mit Zigarettenautomaten greife ebenfalls nicht, da Alkohol unmittelbar enthemmend wirke und schneller zu gefährlichen Situationen führen könne.

Für den Schutzzweck mache es auch keinen relevanten Unterschied, ob ein Automat einzeln aufgestellt sei oder in einem eigenen Ladenlokal stehe.

"Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist somit die Abgabe von alkoholischen Getränken (…) in Automaten allgemein und ohne Bezug zu einem Gaststättenbetrieb untersagt (…)

Gilt § 20 Nr. 1 GastG damit generell für den Verkauf der dort genannten alkoholischen Erzeugnisse, sind keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb der Automatenverkauf in einem sog. Automatenshop anders zu beurteilen sein sollte als der Betrieb eines einzelnen Warenautomaten. (…)

“Es erschließt sich (…) nicht, welchen mit Blick auf den Gesetzeszweck relevanten Unterschied es machen soll, ob ein alkoholisches Getränk an einem einzelnen, freistehenden Automaten angeboten wird oder an einem Automaten, der in einem Automatenshop steht.”

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