Gegenstand des streitgegenständlichen Nachprüfungsverfahrens ist die Zuteilung von zwei der insgesamt 14 Standplätze für gastronomische Großbetriebe auf dem diesjährigen Oktoberfest, das vom 19. September bis zum 4. Oktober 2026 stattfand und von der Landeshauptstadt München, veranstaltet wurde. Die entsprechende Vergabe erfolgte nicht nach §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Die Antragstellerin, die einen gastronomischen Betrieb in München betreibt, ist der Auffassung, dass die Zulassungsverträge europaweit hätten ausgeschrieben werden müssen. Ihr Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern wurde mit Beschluss vom 21. Mai 2026 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Feststellung beantragt, dass sie durch die Vergabe der Zulassungsverträge - ohne vorherige europaweite Ausschreibung - in ihren Rechten verletzt wurde.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2026 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen: Bei den verfahrensgegenständlichen Zulassungsverträgen für das Oktoberfest 2026 handle es sich mangels Beschaffungsbezugs nicht um eine Dienstleistungskonzession im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern sei daher bereits unzulässig. Die Landeshauptstadt München sei zwar Veranstalterin des Oktoberfests, sie habe aber nicht die Aufgabe übernommen, die Festzelte zu betreiben. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung fehle es an einem spezifischen Bezug zwischen dem Betrieb der Festzelte und der von der Landeshauptstadt übernommenen Aufgabe, das Oktoberfest zu veranstalten. Dabei spiele auch die - vom Senat verneinte Frage - eine Rolle, ob die Zulassungsverträge für 2026 eine Betriebspflicht enthielten.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) sei nicht veranlasst, da die vorgenommene Auslegung in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stehe. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die sachliche Richtigkeit der Zuteilung der genannten Standplätze durch die Landeshauptstadt, die grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, war nicht Gegenstand der Entscheidung.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 16. Oktober 2026 - Az.: Verg 5/26 e
Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16.10.2026