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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Bei Gewinnspiel im Fernsehen Verweis auf Teilnahmebedingungen ausreichend

Wird im Fernsehen für ein Gewinnspiel geworben, ohne dass eine direkte Teilnahmemöglichkeit eröffnet wird, reicht es aus, wenn die Teilnahmebedingungen auf im Handel erhältlichen Teilnahmekarten abgedruckt sind, so der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile fernsehwerbung-fuer-gewinnspiel-muss-noch-keine-teilnahmebedingungen-enthalten-i-zr-64-07-bundesgerichtshof--20090709.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.07.2009 - Az.: I ZR 64/07).

Ein Verein mahnte die Beklagte wegen einer Fernsehwerbung für Nassrasierer ab, in der für ein Gewinnspiel geworben wurde ohne die Teilnahmebedingungen zu erwähnen. In dem Fernsehspot wurde darauf hingewiesen, dass Tickets für die FIFA WM 2006 zu gewinnen und Teilnahmekarten im Handel erhältlich seien.

Die BGH-Richter stuften das Handeln als wettbewerbsgemäß ein.

Das geltende Recht verlange nur, dass im Zeitpunkt der Teilnahme an einem Gewinnspiel der Teilnehmer klar und deutlich über die Teilnahmebedingungen informiert werden müsse. Dabei müsse aber auf die Besonderheiten des jeweiligen Mediums Rücksicht genommen werden.

Im vorliegenden Fall habe die Fernsehwerbung habe keine unmittelbare Möglichkeit zur Teilnahme enthalten. Das Gewinnspiel selbst sei erst über die Teilnahmekarten im Handel durchgeführt worden.

Daher sei es ausreichend, so die Juristen des höchsten deutschen Zivilgerichts, auf die Mitspielbedingungen erst auf den Teilnahmekarten hinzuweisen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der BGH setzt seine eigene Rechtsprechung mit dem vorliegenden Urteil konsequent und logisch fort. Bereits Anfang 2008 hatten die Richter <link http: gluecksspiel-und-recht.de urteile bundesgerichtshof--20080110.html _blank>(BGH, Urt. v. 10.01.2008 - Az.: I ZR 196/05) darauf hingewiesen, dass es ausreichend sei, wenn der Verbraucher erst bei der Teilnahme über die einzelnen Bedingungen informiert werde.

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