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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Verwendung der Mail-Adresse bei Gewinnspielen für weitere Werbezwecke unzulässig

Das OLG Hamburg <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile einwilligung-in-werbung-bei-gewinnspielen-umfasst-nicht-weitere-werbemails-5-u-43-08-oberlandesgericht-hamburg-20090729.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.07.2009 - Az.: 5 U 43/08) hat noch einmal klargestellt, dass eine Einwilligung, die im Rahmen eines Gewinnspiels erhoben wird, nicht pauschal für alle weiteren Werbezwecke gilt.

Die Beklagte verschickte E-Mail-Werbung an Verbraucher zu ganz unterschiedlichen Themen und berief sich dabei auf eine Einwilligung, die sie im Rahmen einer Gewinnspiel-Teilnahme erlangt hatte.

Die Hamburger RIchter stuften die Einwilligung als nicht wirksam ein.

Im vorliegenden Fall sei der Text der Einwilligung derartig unkonkret und unverständlich gewesen, dass der Verbraucher gar nicht überblicken könne, in was er da überhaupt einwillige.

Würde die Klausel gelten, hätte der Nutzer praktisch uferlos Werbe-Mails zugestimmt, was unverhältnismäßig sei.


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