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Kategorie: Onlinerecht

LG Leipzig: Bei Online-Werbung mit Auszeichnung ("Top20 Arzt für Schönheit") muss Fundstelle angegeben werden

Wirbt ein Unternehmer online mit einer Auszeichnung (hier: "Top20 Arzt für Schönheit") , muss er nähere Angaben zu den Kriterien der Bewertung machen, z.B. durch die Angabe einer Fundstelle. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (LG Leipzig, Urt. v. 24.09.2021 - Az.: 05 O 547/21).

Die Beklagte warb auf ihrer Webseite mit der Aussage

"Dr. med. C (...) gehört zu den besten plastischen Chirurgen des Landes, ausgezeichnet als Top20 Arzt für Schönheit."

Dies stufte das LG Leipzig als irreführend ein. Denn der Unternehmer unterlasse es, nähere Informationen zur Bewertung zu geben, z.B. von wem diese stamme und welche Kriterien zugrunde gelegt wurden.

"Die Werbung mit einem Testergebnis ist von erheblicher Bedeutung. Sie ist für den Verbraucher, der seine Kaufentscheidung stark nach Testergebnissen ausrichtet, wesentlich. Ihr kommt für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zu. Daraus ergibt sich aus § 5a Abs. 2 UWG die Pflicht, bei der Werbung mit einem Qualitätsurteil, das auf einem Test mehrerer vergleichbarer Erzeugnisse beruht, auf die Fundstelle der Testveröffentlichung hinzuweisen (...)

Vorliegend ist der Werbeaussage nicht angefügt, von wem die Bewertung stammt und aufgrund welcher Kriterien sie erfolgte.

Entgegen der Ansicht des Beklagten erkennt der Verbraucher nicht in „Top20“ den Hinweis auf die Webadresse www.top20x.xy und die Möglichkeit, dort den redaktionellen Beitrag „Top20 Schönheitschirurg Dr. C“ zu finden, in dem keine Kriterien zu der Bewertung enthalten sind, die von der DFF vorgenommen worden sei."

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