Eine Beschwerde per E-Mail gegen eine sozialgerichtliche Entscheidung erfüllt nicht das Schriftformerfordernis und ist daher unzulässig, so das LSG Essen <link http: www.online-und-recht.de urteile per-e-mail-eingelegte-beschwerde-gegen-gerichtsbeschluss-unzulaessig-l-19-b-301-09-as-er-landessozialgericht-essen-20091026.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 26.10.2009 - Az.: L 19 B 301/09 AS ER).
Das Rechtsmittel müsse den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, d.h. schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden, so die RIchter. Eine E-Mail erfülle diese Voraussetzungen nicht, so dass bereits die formalen Bedingungen nicht gegeben sei.
Die Juristen verwarfen daher die Beschwerde als unzulässig.