Verlangt ein Auszubildender von seinem Arbeitgeber, nach Beendigung der Lehrzeit weiter beschäftigt zu werden, muss dieses Verlangen dem Arbeitgeber schriftlich zugehen. Hierfür reicht eine E-Mail nicht aus, so das OVG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile fehlende-schriftform-bei-der-bitte-um-weiterbeschaeftigung-per-e-mail-ohne-elektronische-signatur-8-bf-272-09-oberverwaltungsgericht-hamburg-20100115.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 15.01.2010 - Az.: 8 Bf 272/09).
Ein Auszubildender verlangte von seinem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung auch nach dem Ende seiner Lehrzeit. Er schrieb dazu seinem Chef eine entsprechende E-Mail.
Der Arbeitgeber lehnte ab, weil er keine freien Stellen hatte. Zudem wies er darauf hin, dass dem Verlangen bereits formal die notwendige Schriftform fehle, da eine einfache E-Mail nicht ausreichend sei.
Das OVG Hamburg bestätigte diese Ansicht.
Durch die E-Mail sei nicht die erforderliche Schriftform gewahrt worden. Nur wenn der Auszubildende eine digitale Signatur verwendet hätte, wäre sie rechtsgültig gewesen.