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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Nürnberg: "Bio-Mineralwasser" unter bestimmten Bedingungen zulässig als Werbeaussage

Die Bewerbung eines natürlichen Mineralwassers als "Bio-Mineralwasser" ist zulässig, wenn sich dieses Mineralwasser von anderen Mineralwässern insbesondere dadurch unterscheidet, dass es sich im Hinblick auf Gewinnung und Schadstoffgehalt abhebt <link http: www.online-und-recht.de urteile bezeichnung-als-bio-mineralwasser-unter-bestimmten-voraussetzungen-zulaessig-3-u-354-11-oberlandesgericht-nuernberg-20111115.html _blank external-link-new-window>(OLG Nürnberg, Urt. v. 15.11.2011 - Az.: 3 U 354/11).

Der Beklagte war Inhaber einer Brauerei. Er vertrieb ein natürliches Mineralwasser mit der Bezeichnung "Bio-Mineralwasser". Die Etikettierung wies eine dem Ökokennzeichen nachgemachte Kennzeichnung auf.

Die Nürnberger Richter stuften die Verwendung der Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" als zulässig ein.

Der Verbraucher erwarte im Hinblick auf die Bezeichnung "Bio", dass sich dieses Mineralwasser von anderen Mineralwässern insbesondere dadurch unterscheide, dass es sich im Hinblick auf Gewinnung und Schadstoffgehalt von normalen Mineralwässern abhebe. Genau dies sei bei dem Bio-Mineralwasser des Beklagten der Fall. So habe der Beklagte einen Kriterienkatalog vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe bei dem Bio-Mineralwasser erheblich unterschritten würden.

Rechtswidrig sei hingegen die Verwendung des dem Ökozeichens nachgemachten Emblems. Es bestünde die Gefahr, dass der Verbraucher angesichts der Ähnlichkeit davon ausgehe, es handle es sich um eine offizielle Kennzeichnung. Dadurch werde der Verbraucher in die Irre geführt.

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