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Kategorie: Onlinerecht

LG Stendal: Biozid-Hinweis muss auf Webseite auch dann erfolgen, wenn er auf Produkt selbst abgedruckt ist

Der Online-Vertrieb von Biozid-Produkten erfordert Warnhinweise auf der Webseite, auch wenn diese bereits auf dem Produkt selbst stehen.

Der gesetzlich vorgeschriebene Biozid-Hinweis muss auch dann auf der Website erscheinen, wenn er bereits auf dem Produkt selbst aufgedruckt ist. (LG Stendal, Urt. v. 07.03.2024 - Az.: 31 O 9/23).

Der Beklagte vertrieb mehrere Biozid-Produkte über das Internet, ohne auf der Website die entsprechenden Warnhinweise nach der Biozid-Verordnung anzugeben.

Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß.

Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die eigentlichen Warnhinweise auf den Produkten selbst abgedruckt seien. Dadurch seien die Interessen der Verbraucher ausreichend geschützt. Ein zusätzlicher Hinweis auf der Homepage sei nicht erforderlich.

Das Landgericht Stendal gab der Klägerin Recht und stufte die Online-Werbung als unzulässig ein.

Die gesetzlichen Vorschriften verlangten eine gesonderte Ausweisung auf der Internetseite. Es genüge nicht, auf den Text auf der Umverpackung zu verweisen:

“Nach Art. 72 I der vorgenannten Verordnung ist jeder Werbung für Biozidprodukte zusätzlich zur Einhaltung der VO (EG) Nr. 1272/2008 folgender Hinweis hinzuzufügen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.” 

Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.

In der streitgegenständlichen Werbung des Beklagten (…) ist dieser Hinweis nicht enthalten, obgleich es sich unstreitig um Biozidprodukte i.S.d. Verordnung handelt. 

Der Umstand, dass sich ein entsprechender Warnhinweis auf der Rückseite des jeweiligen Produkts befindet, genügt den Anforderungen der Bioziderordnung nicht.

Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass auch die Firma Waldhausen selbst, deren Produkte der Be klagte beworben hat, die nach der Biozidverordnung erforderlichen Hinweise in ihrer Werbung im Internet ausweist."

Und weiter:

"Durch das Unterlassen des erforderlichen Warnhinweises hat der Beklagte damit den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer wesentliche Information vorenthalten und hierdurch irregeführt.

Unerheblich ist insoweit, dass dem Beklagten die Biozidverordnung zuvor nicht bekannt war. Auf ein Verschulden kommt es für den wettbewerbsrechtlichen Verstoß nicht an."

 

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