Wird ein Biozid-Produkt online ohne entsprechenden Warnhinweis verkauft, liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß (LG Trier, Urt. v. 25.10.2024 - Az.: 7 HK O 44/24).
Der Beklagte verkaufte in seinem Online-Shop Waren, die unter die Gruppe der Biozid-Produkte fielen. Den gesetzliche geschriebenen Warnhinweis nahm der Beklagte nicht vor.
Das LG Trier bejahte eine Wettbewerbsverletzung.
Es liege ein Verstoß gegen Art. 72 der Biozid-Verordnung vor, der explizit die Vorgabe aufstelle, bei jeder Werbung entsprechende Warnhinweise zu platzieren:
"Zudem liegt ein Verstoß gegen Art. 72 Abs. 3 BPR vor.
Die genannten Vorschriften sollen auch das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln.
Marktverhaltensregelungen sind dabei solche gesetzlichen Regelungen, die nicht das „ob“, sondern das „wie“ des Wettbewerbs regeln. Der Begriff des Marktverhaltens erfasst dabei jede Tätigkeit auf einem Markt, die objektiv der Förderung oder des Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder andere Marktteilnehmer einwirkt.
Erfasst werden damit das Angebot von und die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen, das Anbahnen von Geschäften durch Werbung sowie der Abschluss und die Durchführung von Absatzverträgen. Ein Gesetz regelt ein solches Marktverhalten, wenn es dieses Handlungs- oder Unterlassungspflichten unterwirft (…)."