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Kategorie: Onlinerecht

OLG Stuttgart: CE-Zertifizierung ist kein Beweis für Richtigkeit einer Werbeaussage

Verfügt ein Medizinprodukt über eine CE-Zertifizierung handelt es sich dabei noch um keinen ausreichenden Nachweis für die Richtigkeit einer bestimmten Werbeaussage <link http: lrbw.juris.de cgi-bin laender_rechtsprechung _blank external-link-new-window>(OLG Stuttgart, Urt. v. 08.06.2017 - Az.: 2 U 154/16).

Inhaltlich ging es um eine Werbeaussage der Beklagten für ein von ihr vertriebenes medizinisches Produkt. Sie verwies hinsichtlich der Richtigkeit der Erklärung auf die vorhandene CE-Zertifizierung.

Dies ließen die Stuttgarter Richter nicht ausreichen und verurteilten die Beklagte zur Unterlassung.

Ein Wettbewerbsverstoß könne u.a. dann verneint werden, wenn die Werbeaussage durch den Verwaltungsakt einer zuständigen Behörde ausdrücklich erlaubt worden sei.

Bei dem CE-Konformitätsbewertungsverfahren handle es sich aber nicht um ein solches behördliches Zulassungsverfahren. Die Zertifizierung durch die benannte Stelle habe nicht den Charakter eines Verwaltungsakts, denn die benannten Stellen seien private, nicht beliehene Unternehmen.

Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass im Rahmen der CE-Zertifizierung lediglich eine Plausibilität-Prüfung erfolge. Der Wortlaut der Norm zeige, dass es im Rahmen der CE-Zertifizierung vorrangig um die Qualitätssicherung gehe. Und eine Überprüfung der Wirkungen bzw. der therapeutischen Wirksamkeit gerade nicht Ziel der Zertifizierung sei.

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