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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Fehlende CE-Kennzeichnung ist Wettbewerbsverstoß

Fehlt bei einem verkauften Gegenstand die notwendige CE-Kennzeichnung, handelt es sich hierbei um einen Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), der zugleich eine Wettbewerbsverletzung ist <link http: www.online-und-recht.de urteile wettbewerbsverletzung-durch-nicht-vorhandene-ce-kennzeichnung-oberlandesgericht-frankfurt_am-20170323 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.03.2017 - Az.: 6 U 23/16).

Die Beklagte vertrieb Fußbodenheizungen ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung. Nach dem ProdSG wäre dies aber notwendig gewesen.

EIn Mitbewerber nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte argumentierte, eine Beschriftung sei nicht erforderlich, da in der Bedienungsanleitung ausdrücklich empfohlen werde, die Heizungsmatte durch einen Elektriker anschließen zu lassen, so dass das Produkt sich nicht primär an Endverbraucher richte.

Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte die Klage.

Für die Anwendbarkeit von <link https: www.gesetze-im-internet.de prodsg_2011 __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 ProdSG sei es unerheblich, ob die betreffende Ware gezielt nur Endkunden anspreche. Vielmehr müsse eine Beschriftung in jedem Fall erfolgen. Darüber hinaus sei es auch nicht fernliegend, dass aufgrund des geringen technischen Aufwands Privatpersonen die Verkabelung selbst vornehmen würden.

Die Verletzung von Bestimmungen des ProdSG seien zugleich ein Wettbewerbsverstoß.

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